{"Signatur": "AR_KG_005", "Spider": "AR_Gerichte", "Datum": "2021-01-01", "PDF": {"Datei": "AR_Gerichte/AR_KG_005_ARGVP-1988-1103_nodate.pdf", "URL": "https://rechtsprechung.ar.ch/download/AR%20GVP/Verwaltungsentscheide/1988/Verwaltung-19700411-19700411-ARGVP-1988-1103.pdf", "Checksum": "a59ac592dd724d1ebf00f15b10429648"}, "Scrapedate": "2025-12-21", "Num": ["ARGVP 1988 1103"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Appenzell Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP ARGVP 1988 1103"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Appenzell Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Appenzell Rhodes-Extérieures  Sammlung ARGVP"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Appenzello Interno  Sammlung ARGVP"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Verwaltung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "A. Entscheide des Regierungsrates 1103\n7. Polizei recht\n7.1 W irtschaftspolizei \n1103\nW irtschaftspolizei. Keine Patenterteilung unter Vorbehalt (Art. 23 und 25 des Wirtschaftsgesetzes; bGS 955.11).\nDer Regierungsrat verweigerte einer Bewerberin das Wirtschaftspatent, weil sie nach ausserkantonalen Polizeiberichten während ihrer früheren Tätigkeit als Wirtin wiederholt in angetrunkenem Zustand angetroffen worden war, und lehnte das Gesuch ab, es sei ihr das Patent allenfalls mit einem Vorbehalt"}], "ScrapyJob": "446973/43/2239", "Zeit UTC": "21.12.2025 01:40:26", "Checksum": "319decfd51461d3a6692897434a3230e", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Appenzell Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP ARGVP 1988 1103\nRegeste:\nA. Entscheide des Regierungsrates 1103\n7. Polizei recht\n7.1 W irtschaftspolizei \n1103\nW irtschaftspolizei. Keine Patenterteilung unter Vorbehalt (Art. 23 und 25 des Wirtschaftsgesetzes; bGS 955.11).\nDer Regierungsrat verweigerte einer Bewerberin das Wirtschaftspatent, weil sie nach ausserkantonalen Polizeiberichten während ihrer früheren Tätigkeit als Wirtin wiederholt in angetrunkenem Zustand angetroffen worden war, und lehnte das Gesuch ab, es sei ihr das Patent allenfalls mit einem Vorbehalt\n\nA. Entscheide des Regierungsrates 1103\n\n7. Polizei recht\n\n7.1 W irtsch aftsp olizei\n\n1103\n\nW irtsch aftsp o lizei. Keine Patenterteilung unter Vorbehalt (Art. 23 und\n25 des Wirtschaftsgesetzes; bGS 955.11).\n\nDer Regierungsrat verweigerte einer Bewerberin das Wirtschaftspatent,\nweil sie nach ausserkantonalen Polizeiberichten während ihrer früheren\nTätigkeit als Wirtin wiederholt in angetrunkenem Zustand angetroffen\nworden war, und lehnte das Gesuch ab, es sei ihr das Patent allenfalls mit\neinem Vorbehalt odereiner Abstinenzverpflichtung zu erteilen. - Aus den\nErwägungen:\nDie Erteilung des Patentes unter Vorbehalt kommt nicht in Frage. Es war\nder ausdrückliche Wille des Gesetzgebers, dass ein Wirtschaftspatent nur\nerteilt werden darf, wenn die vollen Voraussetzungen erfüllt sind. So\nwurde denn auch die Einführung eines provisorischen Patentes für den\nFall, dass der Bewerber zwar die generellen Voraussetzungen erfüllt, je­\ndoch den Fähigkeitsausweis noch nicht erworben hat, vom Kantonsrat\nabgelehnt. Wenn - wie hier - die allgemeinen Anforderungen nicht erfüllt\nsind, kommt eine bedingte Patenterteilung noch weniger in Frage. Dieser\nSchluss drängt sich auch deshalb auf, weil die Rekurrentin in ihrem frühe­\nren Wohnsitzkanton ähnliche Bedingungen nicht eingehalten hat. Die\ngleichen Überlegungen schliessen es aus, ihr das Patent unter Auferlegung\neiner Abstinenzverpflichtung zu erteilen. Weil die Rekurrentin mit der Füh­\nrung eines Wirtschaftsbetriebes ständig in sehr engem Kontakt mit alko­\nholischen Getränken stehen würde, erscheint es nach den bisherigen\nErfahrungen zum vorneherein als fraglich, ob sie imstande wäre, ihrer\nmehrfach bewiesenen Neigung zum Alkohol zu widerstehen.\n\nRRB 11.4.1970\n\n147\n"}