A. Entscheide des Regierungsrates 1103 7. Polizei recht 7.1 W irtsch aftsp olizei 1103 W irtsch aftsp o lizei. Keine Patenterteilung unter Vorbehalt (Art. 23 und 25 des Wirtschaftsgesetzes; bGS 955.11). Der Regierungsrat verweigerte einer Bewerberin das Wirtschaftspatent, weil sie nach ausserkantonalen Polizeiberichten während ihrer früheren Tätigkeit als Wirtin wiederholt in angetrunkenem Zustand angetroffen worden war, und lehnte das Gesuch ab, es sei ihr das Patent allenfalls mit einem Vorbehalt odereiner Abstinenzverpflichtung zu erteilen. - Aus den Erwägungen: Die Erteilung des Patentes unter Vorbehalt kommt nicht in Frage. Es war der ausdrückliche Wille des Gesetzgebers, dass ein Wirtschaftspatent nur erteilt werden darf, wenn die vollen Voraussetzungen erfüllt sind. So wurde denn auch die Einführung eines provisorischen Patentes für den Fall, dass der Bewerber zwar die generellen Voraussetzungen erfüllt, je­ doch den Fähigkeitsausweis noch nicht erworben hat, vom Kantonsrat abgelehnt. Wenn - wie hier - die allgemeinen Anforderungen nicht erfüllt sind, kommt eine bedingte Patenterteilung noch weniger in Frage. Dieser Schluss drängt sich auch deshalb auf, weil die Rekurrentin in ihrem frühe­ ren Wohnsitzkanton ähnliche Bedingungen nicht eingehalten hat. Die gleichen Überlegungen schliessen es aus, ihr das Patent unter Auferlegung einer Abstinenzverpflichtung zu erteilen. Weil die Rekurrentin mit der Füh­ rung eines Wirtschaftsbetriebes ständig in sehr engem Kontakt mit alko­ holischen Getränken stehen würde, erscheint es nach den bisherigen Erfahrungen zum vorneherein als fraglich, ob sie imstande wäre, ihrer mehrfach bewiesenen Neigung zum Alkohol zu widerstehen. RRB 11.4.1970 147