wer­ den, der letzte Satz von Art. 72 Abs. 2 des Gesetzes somit gar nicht anwendbar wäre. Der Ausschluss der Weiterziehbarkeit bezieht sich nach dem Sinn und Zweck der Vorschrift auch auf die Frage des Übertritts in die Sekundarschule. Diese Interpretation liegt im übrigen nicht zuletzt im Interesse des betroffenen Schülers selbst. Nur so kann nämlich erreicht werden, dass innert einer auch für den Schüler zumutbaren Frist über seinen weiteren schulischen Weg entschieden wird.