{"Signatur": "AR_KG_005", "Spider": "AR_Gerichte", "Datum": "2021-01-01", "PDF": {"Datei": "AR_Gerichte/AR_KG_005_ARGVP-1988-1102_nodate.pdf", "URL": "https://rechtsprechung.ar.ch/download/AR%20GVP/Verwaltungsentscheide/1988/Verwaltung-19520624-19520624-ARGVP-1988-1102.pdf", "Checksum": "f0ef479aa15488d416b6495c871d2a5d"}, "Scrapedate": "2026-01-25", "Num": ["ARGVP 1988 1102"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Appenzell Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP ARGVP 1988 1102"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Appenzell Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Appenzell Rhodes-Extérieures  Sammlung ARGVP"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Appenzello Interno  Sammlung ARGVP"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Verwaltung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "A. Entscheide des Regierungsrates 1101,1102\nSchulgesetzes auch kein isolierter Sonderfall: In ähnlicher Welse -  und offenbar aus gleichem Grund -  entscheidet die Landesschulkommission abschliessend über Gewährung oder Verweigerung des Maturitätszeug­nisses (Art. 18 des Maturitätsprüfungsreglementes); ferner liegt der Entscheid über Zeugnisnoten sogar in der endgültigen Kompetenz der Gemeindeschulkommission (Art. 72 Abs.1 des Schulgesetzes). Eine re­striktive Auslegung ergäbe kaum einen vernünf"}], "ScrapyJob": "446973/43/2274", "Zeit UTC": "25.01.2026 01:38:32", "Checksum": "510810217eed0012f4b35db423876aa3", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Appenzell Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP ARGVP 1988 1102\nRegeste:\nA. Entscheide des Regierungsrates 1101,1102\nSchulgesetzes auch kein isolierter Sonderfall: In ähnlicher Welse -  und offenbar aus gleichem Grund -  entscheidet die Landesschulkommission abschliessend über Gewährung oder Verweigerung des Maturitätszeug­nisses (Art. 18 des Maturitätsprüfungsreglementes); ferner liegt der Entscheid über Zeugnisnoten sogar in der endgültigen Kompetenz der Gemeindeschulkommission (Art. 72 Abs.1 des Schulgesetzes). Eine re­striktive Auslegung ergäbe kaum einen vernünf\n\nA. Entscheide des Regierungsrates 1101,1102\n\nSchulgesetzes auch kein isolierter Sonderfall: In ähnlicher Welse - und\noffenbar aus gleichem Grund - entscheidet die Landesschulkommission\nabschliessend über Gewährung oder Verweigerung des Maturitätszeug­\nnisses (Art. 18 des Maturitätsprüfungsreglementes); ferner liegt der\nEntscheid über Zeugnisnoten sogar in der endgültigen Kompetenz der\nGemeindeschulkommission (Art. 72 Abs.1 des Schulgesetzes). Eine re­\nstriktive Auslegung ergäbe kaum einen vernünftigen Sinn, zumal in den\nmeisten Gemeinden des Kantons gar keine Parallelklassen geführt wer­\nden, der letzte Satz von Art. 72 Abs. 2 des Gesetzes somit gar nicht\nanwendbar wäre. Der Ausschluss der Weiterziehbarkeit bezieht sich nach\ndem Sinn und Zweck der Vorschrift auch auf die Frage des Übertritts in die\nSekundarschule.\nDiese Interpretation liegt im übrigen nicht zuletzt im Interesse des\nbetroffenen Schülers selbst. Nur so kann nämlich erreicht werden, dass\ninnert einer auch für den Schüler zumutbaren Frist über seinen weiteren\nschulischen Weg entschieden wird. Ein längerer Schwebezustand, der bei\neinem zweistufigen Verfahren selbst bei sehr rascher Erledigung unver­\nmeidlich wäre, würde sich für den betroffenen Schüler in jedem Fall nach­\nteilig auswirken.\nRRB 26.6.1984\n\n1102\n\nSchulw esen. Befreiung vom Schulunterricht an Samstagen: Rücksicht­\nnahme auf die religiöse Überzeugung eines Adventisten1.\n\nAuf Grund eines Wiedererwägungsgesuches erteilt der Regierungsrat\neinem Vater, der als Adventist die strengste Samstagheiligung für uner­\nlässlich erachtet, auf Zusehen hin die Bewilligung, seine schulpflichtigen\nKinder an Samstagen der Schule fernzuhalten. Für den Fall, dass diese Be­\nwilligung zu Unzukömmlichkeiten und zu Störungen des Schulbetriebes\nführen sollte, wird ihr Widerruf Vorbehalten. Die Gewährung der Dispensa-\n\n1 Vgl. heute Art. 21 des Schulgesetzes (bG S411.0): «Aus wichtigen Gründen kann die\nGemeindeschulkommission oder die Kantonsschulkommission einen Schüler vor­\nübergehend ganz oder teilweise vom Unterricht befreien.»\n\n145\nA. Entscheide des Regierungsrates 1102\n\ntion rechtfertigt sich nicht zuletzt im Hinblick auf den Ruf des Vaters als\nernsthafter, korrekter und ehrbarer Mann, den ausschliesslich seine reli­\ngiöse Überzeugung zur Einreichung des Gesuches veranlasste. Der Ge­\nsuchsteller wird verpflichtet, die ausfallenden Schulstunden auf seine\nKosten durch Privatunterricht beim ordentlichen Lehrerder Kinderzu kom­\npensieren.\nRRB 24.6.1952\n"}