A. Entscheide des Regierungsrates 1101,1102 Schulgesetzes auch kein isolierter Sonderfall: In ähnlicher Welse - und offenbar aus gleichem Grund - entscheidet die Landesschulkommission abschliessend über Gewährung oder Verweigerung des Maturitätszeug­ nisses (Art. 18 des Maturitätsprüfungsreglementes); ferner liegt der Entscheid über Zeugnisnoten sogar in der endgültigen Kompetenz der Gemeindeschulkommission (Art. 72 Abs.1 des Schulgesetzes). Eine re­ striktive Auslegung ergäbe kaum einen vernünftigen Sinn, zumal in den meisten Gemeinden des Kantons gar keine Parallelklassen geführt wer­ den, der letzte Satz von Art. 72 Abs. 2 des Gesetzes somit gar nicht anwendbar wäre. Der Ausschluss der Weiterziehbarkeit bezieht sich nach dem Sinn und Zweck der Vorschrift auch auf die Frage des Übertritts in die Sekundarschule. Diese Interpretation liegt im übrigen nicht zuletzt im Interesse des betroffenen Schülers selbst. Nur so kann nämlich erreicht werden, dass innert einer auch für den Schüler zumutbaren Frist über seinen weiteren schulischen Weg entschieden wird. Ein längerer Schwebezustand, der bei einem zweistufigen Verfahren selbst bei sehr rascher Erledigung unver­ meidlich wäre, würde sich für den betroffenen Schüler in jedem Fall nach­ teilig auswirken. RRB 26.6.1984 1102 Schulw esen. Befreiung vom Schulunterricht an Samstagen: Rücksicht­ nahme auf die religiöse Überzeugung eines Adventisten1. Auf Grund eines Wiedererwägungsgesuches erteilt der Regierungsrat einem Vater, der als Adventist die strengste Samstagheiligung für uner­ lässlich erachtet, auf Zusehen hin die Bewilligung, seine schulpflichtigen Kinder an Samstagen der Schule fernzuhalten. Für den Fall, dass diese Be­ willigung zu Unzukömmlichkeiten und zu Störungen des Schulbetriebes führen sollte, wird ihr Widerruf Vorbehalten. Die Gewährung der Dispensa- 1 Vgl. heute Art. 21 des Schulgesetzes (bG S411.0): «Aus wichtigen Gründen kann die Gemeindeschulkommission oder die Kantonsschulkommission einen Schüler vor­ übergehend ganz oder teilweise vom Unterricht befreien.» 145 A. Entscheide des Regierungsrates 1102 tion rechtfertigt sich nicht zuletzt im Hinblick auf den Ruf des Vaters als ernsthafter, korrekter und ehrbarer Mann, den ausschliesslich seine reli­ giöse Überzeugung zur Einreichung des Gesuches veranlasste. Der Ge­ suchsteller wird verpflichtet, die ausfallenden Schulstunden auf seine Kosten durch Privatunterricht beim ordentlichen Lehrerder Kinderzu kom­ pensieren. RRB 24.6.1952