Beim Übertritt in die Sekundar­ schule wirken beide Elemente zusammen: Zunächst wird auf Grund der Prüfung entschieden, und in Zweifelsfällen wird auf die Beurteilung durch den Lehrer abgestellt. Für eine echte Überprüfung durch den Regierungs­ rat bleibt praktisch kein Raum mehr. In diesem Sinne ist Art. 72 Abs. 2 des 144 A. Entscheide des Regierungsrates 1101,1102