doch darf die Vor­ schrift nicht derart eng ausgelegt werden. Vielmehr ist zu fragen, wo der tatsächliche Sinn und Zweck dieser Beschränkung des Rechtsweges liegt. Offensichtlich wollte der Gesetzgeber die Weiterzugsmöglichkeit dort beschränken, wo es entweder um reine Ermessensfragen oder aber um Fragen geht, bei denen eine Überprüfung durch den Regierungsrat von der Sache her praktisch zu keinen vom Entscheid der Vorinstanz abwei­ chenden Resultaten führen kann. Das erstere trifft etwa zu bei der Eintei­ lung eines Schülers in eine bestimmte Parallelklasse; das zweite vor allem bei Fragen der Promotion eines Schülers. Beim Übertritt in die Sekundar­ schule wirken beide Elemente zusammen: