Es ist demnach vom Wortlaut auszugehen; bei der Auslegung ist nach dem Sinn und Zweck der Vorschrift zu fragen, wobei «unter den möglichen Deutungen die vernünf­ tigste und gerechteste Lösung» zu suchen ist (vgl. Egger, Kommentar zu Art.1 ZGB, Anm .10; zit. - mit weiteren Hinweisen - in Imboden/Rhinow, Schweiz. Verwaltungsrechtsprechung 1976, Bd. I, S. 135). Der Wortlaut von Art. 72 des Gesetzes könnte zur Annahme führen, der Ausschluss der Weiterzugsmöglichkeit sei auf jene Fälle beschränkt, bei denen es z.B. um die Einteilung in eine bestimmte Klasse derselben Stufe geht. Zweifellos sind auch diese Fälle gemeint; doch darf die Vor­ schrift nicht derart eng ausgelegt werden.