A. Entscheide des Regierungsrates 1101 1101 Schu lw esen . Der Entscheid über die Nichtaufnahme eines Schülers in die Sekundarschule liegt in der abschliessenden Kompetenz des Gemeinde­ rates (Art. 72 Abs. 2 des Schulgesetzes; bGS 411.0).