{"Signatur": "AR_KG_005", "Spider": "AR_Gerichte", "Datum": "2021-01-01", "PDF": {"Datei": "AR_Gerichte/AR_KG_005_ARGVP-1988-1101_nodate.pdf", "URL": "https://rechtsprechung.ar.ch/download/AR%20GVP/Verwaltungsentscheide/1988/Verwaltung-19840626-19840626-ARGVP-1988-1101.pdf", "Checksum": "946b60268e6cdb1e8f9de455ed0c503d"}, "Scrapedate": "2025-12-21", "Num": ["ARGVP 1988 1101"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Appenzell Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP ARGVP 1988 1101"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Appenzell Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Appenzell Rhodes-Extérieures  Sammlung ARGVP"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Appenzello Interno  Sammlung ARGVP"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Verwaltung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "A. Entscheide des Regierungsrates 1101\n1101\nSchulwesen. Der Entscheid über die Nichtaufnahme eines Schülers in die Sekundarschule liegt in der abschliessenden Kompetenz des Gemeinde­rates (Art. 72 Abs. 2 des Schulgesetzes; bGS 411.0).\nNach Art. 72 Abs. 2 des Schulgesetzes sind Beschwerden gegen Ent­scheide des Gemeinderates an den Regierungsrat zu richten. Nicht weiter­ziehbar ist nach dem zweiten Satz dieser Bestimmung der gemeinderät- liche Entscheid «über die Einteilung von Schülern in bestim"}], "ScrapyJob": "446973/43/2239", "Zeit UTC": "21.12.2025 01:40:02", "Checksum": "afde2db61be1a757cf7580e708dd30d3", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Appenzell Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP ARGVP 1988 1101\nRegeste:\nA. Entscheide des Regierungsrates 1101\n1101\nSchulwesen. Der Entscheid über die Nichtaufnahme eines Schülers in die Sekundarschule liegt in der abschliessenden Kompetenz des Gemeinde­rates (Art. 72 Abs. 2 des Schulgesetzes; bGS 411.0).\nNach Art. 72 Abs. 2 des Schulgesetzes sind Beschwerden gegen Ent­scheide des Gemeinderates an den Regierungsrat zu richten. Nicht weiter­ziehbar ist nach dem zweiten Satz dieser Bestimmung der gemeinderät- liche Entscheid «über die Einteilung von Schülern in bestim\n\nA. Entscheide des Regierungsrates 1101\n\n1101\n\nSchu lw esen . Der Entscheid über die Nichtaufnahme eines Schülers in die\nSekundarschule liegt in der abschliessenden Kompetenz des Gemeinde­\nrates (Art. 72 Abs. 2 des Schulgesetzes; bGS 411.0).\n\nNach Art. 72 Abs. 2 des Schulgesetzes sind Beschwerden gegen Ent­\nscheide des Gemeinderates an den Regierungsrat zu richten. Nicht weiter­\nziehbar ist nach dem zweiten Satz dieser Bestimmung der gemeinderätliche Entscheid «über die Einteilung von Schülern in bestimmte Klassen»;\nsolche Entscheide des Gemeinderates bezeichnet das Gesetz ausdrücklich\nals endgültig. - Es ist zu prüfen, ob die Nichtaufnahme in die Sekundar­\nschule im Sinne dieser Vorschrift in der endgültigen Kompetenz des Ge­\nmeinderates liegt.\nDie Materialien zum Schulgesetz enthalten in dieser Frage keine\nAnhaltspunkte über den Willen des Gesetzgebers. Es ist demnach vom\nWortlaut auszugehen; bei der Auslegung ist nach dem Sinn und Zweck der\nVorschrift zu fragen, wobei «unter den möglichen Deutungen die vernünf­\ntigste und gerechteste Lösung» zu suchen ist (vgl. Egger, Kommentar zu\nArt.1 ZGB, Anm .10; zit. - mit weiteren Hinweisen - in Imboden/Rhinow,\nSchweiz. Verwaltungsrechtsprechung 1976, Bd. I, S. 135).\nDer Wortlaut von Art. 72 des Gesetzes könnte zur Annahme führen,\nder Ausschluss der Weiterzugsmöglichkeit sei auf jene Fälle beschränkt,\nbei denen es z.B. um die Einteilung in eine bestimmte Klasse derselben\nStufe geht. Zweifellos sind auch diese Fälle gemeint; doch darf die Vor­\nschrift nicht derart eng ausgelegt werden. Vielmehr ist zu fragen, wo der\ntatsächliche Sinn und Zweck dieser Beschränkung des Rechtsweges liegt.\nOffensichtlich wollte der Gesetzgeber die Weiterzugsmöglichkeit dort\nbeschränken, wo es entweder um reine Ermessensfragen oder aber um\nFragen geht, bei denen eine Überprüfung durch den Regierungsrat von\nder Sache her praktisch zu keinen vom Entscheid der Vorinstanz abwei­\nchenden Resultaten führen kann. Das erstere trifft etwa zu bei der Eintei­\nlung eines Schülers in eine bestimmte Parallelklasse; das zweite vor allem\nbei Fragen der Promotion eines Schülers. Beim Übertritt in die Sekundar­\nschule wirken beide Elemente zusammen: Zunächst wird auf Grund der\nPrüfung entschieden, und in Zweifelsfällen wird auf die Beurteilung durch\nden Lehrer abgestellt. Für eine echte Überprüfung durch den Regierungs­\nrat bleibt praktisch kein Raum mehr. In diesem Sinne ist Art. 72 Abs. 2 des\n\n144\nA. Entscheide des Regierungsrates 1101,1102\n\nSchulgesetzes auch kein isolierter Sonderfall: In ähnlicher Welse - und\noffenbar aus gleichem Grund - entscheidet die Landesschulkommission\nabschliessend über Gewährung oder Verweigerung des Maturitätszeug­\nnisses (Art. 18 des Maturitätsprüfungsreglementes); ferner liegt der\nEntscheid über Zeugnisnoten sogar in der endgültigen Kompetenz der\nGemeindeschulkommission (Art. 72 Abs.1 des Schulgesetzes). Eine re­\nstriktive Auslegung ergäbe kaum einen vernünftigen Sinn, zumal in den\nmeisten Gemeinden des Kantons gar keine Parallelklassen geführt wer­\nden, der letzte Satz von Art. 72 Abs. 2 des Gesetzes somit gar nicht\nanwendbar wäre. Der Ausschluss der Weiterziehbarkeit bezieht sich nach\ndem Sinn und Zweck der Vorschrift auch auf die Frage des Übertritts in die\nSekundarschule.\nDiese Interpretation liegt im übrigen nicht zuletzt im Interesse des\nbetroffenen Schülers selbst. Nur so kann nämlich erreicht werden, dass\ninnert einer auch für den Schüler zumutbaren Frist über seinen weiteren\nschulischen Weg entschieden wird. Ein längerer Schwebezustand, der bei\neinem zweistufigen Verfahren selbst bei sehr rascher Erledigung unver­\nmeidlich wäre, würde sich für den betroffenen Schüler in jedem Fall nach­\nteilig auswirken.\nRRB 26.6.1984\n\n1102\n\nSchulw esen. Befreiung vom Schulunterricht an Samstagen: Rücksicht­\nnahme auf die religiöse Überzeugung eines Adventisten1.\n\nAuf Grund eines Wiedererwägungsgesuches erteilt der Regierungsrat\neinem Vater, der als Adventist die strengste Samstagheiligung für uner­\nlässlich erachtet, auf Zusehen hin die Bewilligung, seine schulpflichtigen\nKinder an Samstagen der Schule fernzuhalten. Für den Fall, dass diese Be­\nwilligung zu Unzukömmlichkeiten und zu Störungen des Schulbetriebes\nführen sollte, wird ihr Widerruf Vorbehalten. Die Gewährung der Dispensa-\n\n1 Vgl. heute Art. 21 des Schulgesetzes (bG S411.0): «Aus wichtigen Gründen kann die\nGemeindeschulkommission oder die Kantonsschulkommission einen Schüler vor­\nübergehend ganz oder teilweise vom Unterricht befreien.»\n\n145\n"}