A. Entscheide des Regierungsrates 1101 1101 Schu lw esen . Der Entscheid über die Nichtaufnahme eines Schülers in die Sekundarschule liegt in der abschliessenden Kompetenz des Gemeinde­ rates (Art. 72 Abs. 2 des Schulgesetzes; bGS 411.0). Nach Art. 72 Abs. 2 des Schulgesetzes sind Beschwerden gegen Ent­ scheide des Gemeinderates an den Regierungsrat zu richten. Nicht weiter­ ziehbar ist nach dem zweiten Satz dieser Bestimmung der gemeinderät- liche Entscheid «über die Einteilung von Schülern in bestimmte Klassen»; solche Entscheide des Gemeinderates bezeichnet das Gesetz ausdrücklich als endgültig. - Es ist zu prüfen, ob die Nichtaufnahme in die Sekundar­ schule im Sinne dieser Vorschrift in der endgültigen Kompetenz des Ge­ meinderates liegt. Die Materialien zum Schulgesetz enthalten in dieser Frage keine Anhaltspunkte über den Willen des Gesetzgebers. Es ist demnach vom Wortlaut auszugehen; bei der Auslegung ist nach dem Sinn und Zweck der Vorschrift zu fragen, wobei «unter den möglichen Deutungen die vernünf­ tigste und gerechteste Lösung» zu suchen ist (vgl. Egger, Kommentar zu Art.1 ZGB, Anm .10; zit. - mit weiteren Hinweisen - in Imboden/Rhinow, Schweiz. Verwaltungsrechtsprechung 1976, Bd. I, S. 135). Der Wortlaut von Art. 72 des Gesetzes könnte zur Annahme führen, der Ausschluss der Weiterzugsmöglichkeit sei auf jene Fälle beschränkt, bei denen es z.B. um die Einteilung in eine bestimmte Klasse derselben Stufe geht. Zweifellos sind auch diese Fälle gemeint; doch darf die Vor­ schrift nicht derart eng ausgelegt werden. Vielmehr ist zu fragen, wo der tatsächliche Sinn und Zweck dieser Beschränkung des Rechtsweges liegt. Offensichtlich wollte der Gesetzgeber die Weiterzugsmöglichkeit dort beschränken, wo es entweder um reine Ermessensfragen oder aber um Fragen geht, bei denen eine Überprüfung durch den Regierungsrat von der Sache her praktisch zu keinen vom Entscheid der Vorinstanz abwei­ chenden Resultaten führen kann. Das erstere trifft etwa zu bei der Eintei­ lung eines Schülers in eine bestimmte Parallelklasse; das zweite vor allem bei Fragen der Promotion eines Schülers. Beim Übertritt in die Sekundar­ schule wirken beide Elemente zusammen: Zunächst wird auf Grund der Prüfung entschieden, und in Zweifelsfällen wird auf die Beurteilung durch den Lehrer abgestellt. Für eine echte Überprüfung durch den Regierungs­ rat bleibt praktisch kein Raum mehr. In diesem Sinne ist Art. 72 Abs. 2 des 144 A. Entscheide des Regierungsrates 1101,1102 Schulgesetzes auch kein isolierter Sonderfall: In ähnlicher Welse - und offenbar aus gleichem Grund - entscheidet die Landesschulkommission abschliessend über Gewährung oder Verweigerung des Maturitätszeug­ nisses (Art. 18 des Maturitätsprüfungsreglementes); ferner liegt der Entscheid über Zeugnisnoten sogar in der endgültigen Kompetenz der Gemeindeschulkommission (Art. 72 Abs.1 des Schulgesetzes). Eine re­ striktive Auslegung ergäbe kaum einen vernünftigen Sinn, zumal in den meisten Gemeinden des Kantons gar keine Parallelklassen geführt wer­ den, der letzte Satz von Art. 72 Abs. 2 des Gesetzes somit gar nicht anwendbar wäre. Der Ausschluss der Weiterziehbarkeit bezieht sich nach dem Sinn und Zweck der Vorschrift auch auf die Frage des Übertritts in die Sekundarschule. Diese Interpretation liegt im übrigen nicht zuletzt im Interesse des betroffenen Schülers selbst. Nur so kann nämlich erreicht werden, dass innert einer auch für den Schüler zumutbaren Frist über seinen weiteren schulischen Weg entschieden wird. Ein längerer Schwebezustand, der bei einem zweistufigen Verfahren selbst bei sehr rascher Erledigung unver­ meidlich wäre, würde sich für den betroffenen Schüler in jedem Fall nach­ teilig auswirken. RRB 26.6.1984 1102 Schulw esen. Befreiung vom Schulunterricht an Samstagen: Rücksicht­ nahme auf die religiöse Überzeugung eines Adventisten1. Auf Grund eines Wiedererwägungsgesuches erteilt der Regierungsrat einem Vater, der als Adventist die strengste Samstagheiligung für uner­ lässlich erachtet, auf Zusehen hin die Bewilligung, seine schulpflichtigen Kinder an Samstagen der Schule fernzuhalten. Für den Fall, dass diese Be­ willigung zu Unzukömmlichkeiten und zu Störungen des Schulbetriebes führen sollte, wird ihr Widerruf Vorbehalten. Die Gewährung der Dispensa- 1 Vgl. heute Art. 21 des Schulgesetzes (bG S411.0): «Aus wichtigen Gründen kann die Gemeindeschulkommission oder die Kantonsschulkommission einen Schüler vor­ übergehend ganz oder teilweise vom Unterricht befreien.» 145