{"Signatur": "AR_KG_005", "Spider": "AR_Gerichte", "Datum": "2021-01-01", "PDF": {"Datei": "AR_Gerichte/AR_KG_005_ARGVP-1988-1100_nodate.pdf", "URL": "https://rechtsprechung.ar.ch/download/AR%20GVP/Verwaltungsentscheide/1988/Verwaltung-19840221-19840221-ARGVP-1988-1100.pdf", "Checksum": "437de24d27a1e5d375041ae9a6429fa1"}, "Scrapedate": "2025-12-21", "Num": ["ARGVP 1988 1100"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Appenzell Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP ARGVP 1988 1100"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Appenzell Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Appenzell Rhodes-Extérieures  Sammlung ARGVP"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Appenzello Interno  Sammlung ARGVP"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Verwaltung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "A. Entscheide des Regierungsrates 1099, 1100\nkeine Willkür und Verletzung der Rechtsgleichheit vorgeworfen werden, weil er sich weigert, dem Begehren des Beschwerdeführers um Über­nahme des Schulgeldes zu entsprechen. Von einer Gemeinde kann im Ernste nicht verlangt werden, dass sie das Schulgeld für jede Sekundar­schule übernimmt, die den Eltern als geeignet für ihr Kind erscheint. Sie hat ihre Pflicht getan, wenn sie den unentgeltlichen Schulbesuch von Sekundarschulen mit zumutbarem Schulweg e"}], "ScrapyJob": "446973/43/2239", "Zeit UTC": "21.12.2025 01:40:06", "Checksum": "f1d69d060094aa7ef91e8bd6b3b4fb47", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Appenzell Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP ARGVP 1988 1100\nRegeste:\nA. Entscheide des Regierungsrates 1099, 1100\nkeine Willkür und Verletzung der Rechtsgleichheit vorgeworfen werden, weil er sich weigert, dem Begehren des Beschwerdeführers um Über­nahme des Schulgeldes zu entsprechen. Von einer Gemeinde kann im Ernste nicht verlangt werden, dass sie das Schulgeld für jede Sekundar­schule übernimmt, die den Eltern als geeignet für ihr Kind erscheint. Sie hat ihre Pflicht getan, wenn sie den unentgeltlichen Schulbesuch von Sekundarschulen mit zumutbarem Schulweg e\n\nA. Entscheide des Regierungsrates 1099, 1100\n\nkeine Willkür und Verletzung der Rechtsgleichheit vorgeworfen werden,\nweil er sich weigert, dem Begehren des Beschwerdeführers um Über­\nnahme des Schulgeldes zu entsprechen. Von einer Gemeinde kann im\nErnste nicht verlangt werden, dass sie das Schulgeld für jede Sekundar­\nschule übernimmt, die den Eltern als geeignet für ihr Kind erscheint. Sie\nhat ihre Pflicht getan, wenn sie den unentgeltlichen Schulbesuch von\nSekundarschulen mit zumutbarem Schulweg ermöglicht. Wer von einer\nsolchen Regelung keinen Gebrauch macht, kann sich nicht über Willkür\nbeklagen.\nRRB 29.8.1957\n\n1100\n\nSchulw esen. Kostentragung beim Besuch von Schulen ausserhalb der\nWohngemeinde (Art. 4, 5 und 9 des Schulgesetzes; bGS 411.0).\n\nArt. 9 des Schulgesetzes hält fest, dass die Schulpflicht in der Regel in den\nöffentlichen Schulen des Wohnortes zu erfüllen ist und dass die Gemein­\nden Ausnahmen bewilligen können. Durch Abs. 2 des gleichen Artikels\nwird der Besuch anderer öffentlich anerkannter Schulen auf eigene Kosten\nfreigestellt. Art. 4 Abs. 2 des Schulgesetzes sieht vor, dass mehrere Ge­\nmeinden einzelne Schularten gemeinsam führen können. Die Gemeinde\nHundwil steht in einem Vertragsverhältnis mit der Gemeinde Stein in\nbezug auf den Besuch der Sekundarschule Stein durch Schüler aus der Ge­\nmeinde Hundwil. Die Sekundarschule Stein gilt somit als «öffentliche\nSchule des Wohnortes» im Sinne des zitierten Art. 9. An diesen Schulen ist\nder Unterricht unentgeltlich (Art. 5 Abs.1 des Schulgesetzes).\nEine Verpflichtung der Gemeinde Hundwil, das Schulgeld für Schüler\neiner privaten Sekundarschule in St.Gallen zu übernehmen oder an dieses\nSchulgeld einen Beitrag zu leisten, kann aus dem Schulgesetz und aus der\nSchulverordnung nicht abgeleitet werden. Wer eine andere öffentlich\nanerkannte Schule besuchen will, hat für die entstehenden Kosten nach\ndem Wortlaut des Gesetzes (vgl. Art. 9 Abs. 2) und gemäss ständiger Praxis\nauch in den übrigen Gemeinden des Kantons selber aufzukommen.\n\nRRB 21.2.1984\n\n143\n"}