A. Entscheide des Regierungsrates 1099, 1100 keine Willkür und Verletzung der Rechtsgleichheit vorgeworfen werden, weil er sich weigert, dem Begehren des Beschwerdeführers um Über­ nahme des Schulgeldes zu entsprechen. Von einer Gemeinde kann im Ernste nicht verlangt werden, dass sie das Schulgeld für jede Sekundar­ schule übernimmt, die den Eltern als geeignet für ihr Kind erscheint. Sie hat ihre Pflicht getan, wenn sie den unentgeltlichen Schulbesuch von Sekundarschulen mit zumutbarem Schulweg ermöglicht. Wer von einer solchen Regelung keinen Gebrauch macht, kann sich nicht über Willkür beklagen. RRB 29.8.1957 1100 Schulw esen. Kostentragung beim Besuch von Schulen ausserhalb der Wohngemeinde (Art. 4, 5 und 9 des Schulgesetzes; bGS 411.0). Art. 9 des Schulgesetzes hält fest, dass die Schulpflicht in der Regel in den öffentlichen Schulen des Wohnortes zu erfüllen ist und dass die Gemein­ den Ausnahmen bewilligen können. Durch Abs. 2 des gleichen Artikels wird der Besuch anderer öffentlich anerkannter Schulen auf eigene Kosten freigestellt. Art. 4 Abs. 2 des Schulgesetzes sieht vor, dass mehrere Ge­ meinden einzelne Schularten gemeinsam führen können. Die Gemeinde Hundwil steht in einem Vertragsverhältnis mit der Gemeinde Stein in bezug auf den Besuch der Sekundarschule Stein durch Schüler aus der Ge­ meinde Hundwil. Die Sekundarschule Stein gilt somit als «öffentliche Schule des Wohnortes» im Sinne des zitierten Art. 9. An diesen Schulen ist der Unterricht unentgeltlich (Art. 5 Abs.1 des Schulgesetzes). Eine Verpflichtung der Gemeinde Hundwil, das Schulgeld für Schüler einer privaten Sekundarschule in St.Gallen zu übernehmen oder an dieses Schulgeld einen Beitrag zu leisten, kann aus dem Schulgesetz und aus der Schulverordnung nicht abgeleitet werden. Wer eine andere öffentlich anerkannte Schule besuchen will, hat für die entstehenden Kosten nach dem Wortlaut des Gesetzes (vgl. Art. 9 Abs. 2) und gemäss ständiger Praxis auch in den übrigen Gemeinden des Kantons selber aufzukommen. RRB 21.2.1984 143