Art. 9 des Schulgesetzes hält fest, dass die Schulpflicht in der Regel in den öffentlichen Schulen des Wohnortes zu erfüllen ist und dass die Gemein­ den Ausnahmen bewilligen können. Durch Abs. 2 des gleichen Artikels wird der Besuch anderer öffentlich anerkannter Schulen auf eigene Kosten freigestellt. Art. 4 Abs. 2 des Schulgesetzes sieht vor, dass mehrere Ge­ meinden einzelne Schularten gemeinsam führen können. Die Gemeinde Hundwil steht in einem Vertragsverhältnis mit der Gemeinde Stein in bezug auf den Besuch der Sekundarschule Stein durch Schüler aus der Ge­ meinde Hundwil. Die Sekundarschule Stein gilt somit als «öffentliche Schule des Wohnortes» im Sinne des zitierten Art.