keine Willkür und Verletzung der Rechtsgleichheit vorgeworfen werden, weil er sich weigert, dem Begehren des Beschwerdeführers um Über­ nahme des Schulgeldes zu entsprechen. Von einer Gemeinde kann im Ernste nicht verlangt werden, dass sie das Schulgeld für jede Sekundar­ schule übernimmt, die den Eltern als geeignet für ihr Kind erscheint. Sie hat ihre Pflicht getan, wenn sie den unentgeltlichen Schulbesuch von Sekundarschulen mit zumutbarem Schulweg ermöglicht. Wer von einer solchen Regelung keinen Gebrauch macht, kann sich nicht über Willkür beklagen. RRB 29.8.1957 1100