Den kürzesten Schulweg hätte sein Kind gehabt, wenn es in die Sekundarschule Rheineck eingetreten wäre. Dass der Beschwerdeführer für sein Kind eine Sekundarschule, deren Besuch von der Gemeinde nicht bezahlt wird, gewählt hat, ist seine Privat­ angelegenheit. Dem Gemeinderat von Lutzenberg kann auf jeden Fall 1 Vgl. heute: Art. 1 Abs.1 der Verordnung vom 7. Dezember 1981 zum Schulgesetz (bGS 411.1) 142 A. Entscheide des Regierungsrates 1099, 1100