Gemäss § 3 Abs. 2 der kantonalen Verordnung über das Schulwesen vom 21. März 19351 sollen Gemeinden, welche keine eigene Sekundarschule besitzen, ihren Schülern den Sekundarschulbesuch in einer Nachbar­ gemeinde ermöglichen. Der Gemeinderat Lutzenberg hat dieser Bestim­ mung in vorbildlicher Weise Rechnung getragen, indem er durch den Abschluss von Verträgen mit den Gemeinden Rheineck, Rorschach, Hei­ den und Wolfhalden für die Schüler aus Lutzenberg die Möglichkeit schuf, die Sekundarschulen dieser Gemeinden zu besuchen.