{"Signatur": "AR_KG_005", "Spider": "AR_Gerichte", "Datum": "2021-01-01", "PDF": {"Datei": "AR_Gerichte/AR_KG_005_ARGVP-1988-1099_nodate.pdf", "URL": "https://rechtsprechung.ar.ch/download/AR%20GVP/Verwaltungsentscheide/1988/Verwaltung-19570829-19570829-ARGVP-1988-1099.pdf", "Checksum": "e51ce5e72aa9942aba5335414e22ca8b"}, "Scrapedate": "2025-12-21", "Num": ["ARGVP 1988 1099"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Appenzell Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP ARGVP 1988 1099"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Appenzell Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Appenzell Rhodes-Extérieures  Sammlung ARGVP"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Appenzello Interno  Sammlung ARGVP"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Verwaltung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "A. Entscheide des Regierungsrates 1099\n6. Schulwesen\n1099\nSchulwesen. Kostentragung beim Besuch von Schulen ausserhalb der Wohngemeinde.\nGemäss § 3 Abs. 2 der kantonalen Verordnung über das Schulwesen vom 21. März 19351 sollen Gemeinden, welche keine eigene Sekundarschule besitzen, ihren Schülern den Sekundarschulbesuch in einer Nachbar­gemeinde ermöglichen. Der Gemeinderat Lutzenberg hat dieser Bestim­mung in vorbildlicher Weise Rechnung getragen, indem er durch den Abschluss von Verträgen mit"}], "ScrapyJob": "446973/43/2239", "Zeit UTC": "21.12.2025 01:40:36", "Checksum": "255f64514b7b88fa856ebcbe3cd49ea8", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Appenzell Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP ARGVP 1988 1099\nRegeste:\nA. Entscheide des Regierungsrates 1099\n6. Schulwesen\n1099\nSchulwesen. Kostentragung beim Besuch von Schulen ausserhalb der Wohngemeinde.\nGemäss § 3 Abs. 2 der kantonalen Verordnung über das Schulwesen vom 21. März 19351 sollen Gemeinden, welche keine eigene Sekundarschule besitzen, ihren Schülern den Sekundarschulbesuch in einer Nachbar­gemeinde ermöglichen. Der Gemeinderat Lutzenberg hat dieser Bestim­mung in vorbildlicher Weise Rechnung getragen, indem er durch den Abschluss von Verträgen mit\n\nA. Entscheide des Regierungsrates 1099\n\n6. Schulwesen\n\n1099\n\nSch u lw esen . Kostentragung beim Besuch von Schulen ausserhalb der\nWohngemeinde.\n\nGemäss § 3 Abs. 2 der kantonalen Verordnung über das Schulwesen vom\n21. März 19351 sollen Gemeinden, welche keine eigene Sekundarschule\nbesitzen, ihren Schülern den Sekundarschulbesuch in einer Nachbar­\ngemeinde ermöglichen. Der Gemeinderat Lutzenberg hat dieser Bestim­\nmung in vorbildlicher Weise Rechnung getragen, indem er durch den\nAbschluss von Verträgen mit den Gemeinden Rheineck, Rorschach, Hei­\nden und Wolfhalden für die Schüler aus Lutzenberg die Möglichkeit schuf,\ndie Sekundarschulen dieser Gemeinden zu besuchen. Überdies erklärte er\nsich mit Beschluss vom 15. März 1955 bereit, das Schulgeld für Schüler aus\nLutzenberg an den Sekundarschulen Rheineck, Rorschach, Walzenhau­\nsen, Heiden und Wolfhalden voll zu Lasten der Gemeinde zu übernehmen.\nDieser Beschluss wurde gebührend publiziert.\nDie Gemeinde Lutzenberg war und ist nicht verpflichtet, Eltern, die ihre\nKinder den Sekundarschulunterricht am Institut «Stella Maris» in Ror­\nschach besuchen lassen, das Schulgeld, das sie hiefürzu entrichten haben,\nzu vergüten. Der Beschwerdeführer hatte gleich wie alle andern Einwoh­\nner von Lutzenberg die Möglichkeit, seine Tochter unentgeltlich in die\nöffentliche Sekundarschule von Rheineck, Rorschach, Walzenhausen, Hei­\nden oder Wolf halden zu schicken. Den kürzesten Schulweg hätte sein Kind\ngehabt, wenn es in die Sekundarschule Rheineck eingetreten wäre.\nDass der Beschwerdeführer für sein Kind eine Sekundarschule, deren\nBesuch von der Gemeinde nicht bezahlt wird, gewählt hat, ist seine Privat­\nangelegenheit. Dem Gemeinderat von Lutzenberg kann auf jeden Fall\n\n1 Vgl. heute: Art. 1 Abs.1 der Verordnung vom 7. Dezember 1981 zum Schulgesetz\n(bGS 411.1)\n\n142\nA. Entscheide des Regierungsrates 1099, 1100\n\nkeine Willkür und Verletzung der Rechtsgleichheit vorgeworfen werden,\nweil er sich weigert, dem Begehren des Beschwerdeführers um Über­\nnahme des Schulgeldes zu entsprechen. Von einer Gemeinde kann im\nErnste nicht verlangt werden, dass sie das Schulgeld für jede Sekundar­\nschule übernimmt, die den Eltern als geeignet für ihr Kind erscheint. Sie\nhat ihre Pflicht getan, wenn sie den unentgeltlichen Schulbesuch von\nSekundarschulen mit zumutbarem Schulweg ermöglicht. Wer von einer\nsolchen Regelung keinen Gebrauch macht, kann sich nicht über Willkür\nbeklagen.\nRRB 29.8.1957\n\n1100\n\nSchulw esen. Kostentragung beim Besuch von Schulen ausserhalb der\nWohngemeinde (Art. 4, 5 und 9 des Schulgesetzes; bGS 411.0).\n\nArt. 9 des Schulgesetzes hält fest, dass die Schulpflicht in der Regel in den\nöffentlichen Schulen des Wohnortes zu erfüllen ist und dass die Gemein­\nden Ausnahmen bewilligen können. Durch Abs. 2 des gleichen Artikels\nwird der Besuch anderer öffentlich anerkannter Schulen auf eigene Kosten\nfreigestellt. Art. 4 Abs. 2 des Schulgesetzes sieht vor, dass mehrere Ge­\nmeinden einzelne Schularten gemeinsam führen können. Die Gemeinde\nHundwil steht in einem Vertragsverhältnis mit der Gemeinde Stein in\nbezug auf den Besuch der Sekundarschule Stein durch Schüler aus der Ge­\nmeinde Hundwil. Die Sekundarschule Stein gilt somit als «öffentliche\nSchule des Wohnortes» im Sinne des zitierten Art. 9. An diesen Schulen ist\nder Unterricht unentgeltlich (Art. 5 Abs.1 des Schulgesetzes).\nEine Verpflichtung der Gemeinde Hundwil, das Schulgeld für Schüler\neiner privaten Sekundarschule in St.Gallen zu übernehmen oder an dieses\nSchulgeld einen Beitrag zu leisten, kann aus dem Schulgesetz und aus der\nSchulverordnung nicht abgeleitet werden. Wer eine andere öffentlich\nanerkannte Schule besuchen will, hat für die entstehenden Kosten nach\ndem Wortlaut des Gesetzes (vgl. Art. 9 Abs. 2) und gemäss ständiger Praxis\nauch in den übrigen Gemeinden des Kantons selber aufzukommen.\n\nRRB 21.2.1984\n\n143\n"}