A. Entscheide des Regierungsrates 1099 6. Schulwesen 1099 Sch u lw esen . Kostentragung beim Besuch von Schulen ausserhalb der Wohngemeinde. Gemäss § 3 Abs. 2 der kantonalen Verordnung über das Schulwesen vom 21. März 19351 sollen Gemeinden, welche keine eigene Sekundarschule besitzen, ihren Schülern den Sekundarschulbesuch in einer Nachbar­ gemeinde ermöglichen. Der Gemeinderat Lutzenberg hat dieser Bestim­ mung in vorbildlicher Weise Rechnung getragen, indem er durch den Abschluss von Verträgen mit den Gemeinden Rheineck, Rorschach, Hei­ den und Wolfhalden für die Schüler aus Lutzenberg die Möglichkeit schuf, die Sekundarschulen dieser Gemeinden zu besuchen. Überdies erklärte er sich mit Beschluss vom 15. März 1955 bereit, das Schulgeld für Schüler aus Lutzenberg an den Sekundarschulen Rheineck, Rorschach, Walzenhau­ sen, Heiden und Wolfhalden voll zu Lasten der Gemeinde zu übernehmen. Dieser Beschluss wurde gebührend publiziert. Die Gemeinde Lutzenberg war und ist nicht verpflichtet, Eltern, die ihre Kinder den Sekundarschulunterricht am Institut «Stella Maris» in Ror­ schach besuchen lassen, das Schulgeld, das sie hiefürzu entrichten haben, zu vergüten. Der Beschwerdeführer hatte gleich wie alle andern Einwoh­ ner von Lutzenberg die Möglichkeit, seine Tochter unentgeltlich in die öffentliche Sekundarschule von Rheineck, Rorschach, Walzenhausen, Hei­ den oder Wolf halden zu schicken. Den kürzesten Schulweg hätte sein Kind gehabt, wenn es in die Sekundarschule Rheineck eingetreten wäre. Dass der Beschwerdeführer für sein Kind eine Sekundarschule, deren Besuch von der Gemeinde nicht bezahlt wird, gewählt hat, ist seine Privat­ angelegenheit. Dem Gemeinderat von Lutzenberg kann auf jeden Fall 1 Vgl. heute: Art. 1 Abs.1 der Verordnung vom 7. Dezember 1981 zum Schulgesetz (bGS 411.1) 142 A. Entscheide des Regierungsrates 1099, 1100 keine Willkür und Verletzung der Rechtsgleichheit vorgeworfen werden, weil er sich weigert, dem Begehren des Beschwerdeführers um Über­ nahme des Schulgeldes zu entsprechen. Von einer Gemeinde kann im Ernste nicht verlangt werden, dass sie das Schulgeld für jede Sekundar­ schule übernimmt, die den Eltern als geeignet für ihr Kind erscheint. Sie hat ihre Pflicht getan, wenn sie den unentgeltlichen Schulbesuch von Sekundarschulen mit zumutbarem Schulweg ermöglicht. Wer von einer solchen Regelung keinen Gebrauch macht, kann sich nicht über Willkür beklagen. RRB 29.8.1957 1100 Schulw esen. Kostentragung beim Besuch von Schulen ausserhalb der Wohngemeinde (Art. 4, 5 und 9 des Schulgesetzes; bGS 411.0). Art. 9 des Schulgesetzes hält fest, dass die Schulpflicht in der Regel in den öffentlichen Schulen des Wohnortes zu erfüllen ist und dass die Gemein­ den Ausnahmen bewilligen können. Durch Abs. 2 des gleichen Artikels wird der Besuch anderer öffentlich anerkannter Schulen auf eigene Kosten freigestellt. Art. 4 Abs. 2 des Schulgesetzes sieht vor, dass mehrere Ge­ meinden einzelne Schularten gemeinsam führen können. Die Gemeinde Hundwil steht in einem Vertragsverhältnis mit der Gemeinde Stein in bezug auf den Besuch der Sekundarschule Stein durch Schüler aus der Ge­ meinde Hundwil. Die Sekundarschule Stein gilt somit als «öffentliche Schule des Wohnortes» im Sinne des zitierten Art. 9. An diesen Schulen ist der Unterricht unentgeltlich (Art. 5 Abs.1 des Schulgesetzes). Eine Verpflichtung der Gemeinde Hundwil, das Schulgeld für Schüler einer privaten Sekundarschule in St.Gallen zu übernehmen oder an dieses Schulgeld einen Beitrag zu leisten, kann aus dem Schulgesetz und aus der Schulverordnung nicht abgeleitet werden. Wer eine andere öffentlich anerkannte Schule besuchen will, hat für die entstehenden Kosten nach dem Wortlaut des Gesetzes (vgl. Art. 9 Abs. 2) und gemäss ständiger Praxis auch in den übrigen Gemeinden des Kantons selber aufzukommen. RRB 21.2.1984 143