» Lasse sich der Kläger von Anfang an durch einen Anwalt vertreten, so dränge sich die unentgeltliche Verbeiständung für die Beklagte schon unter dem Gesichtspunkt der «Waffengleichheit» auf. Im damaligen Fall wäre die unentgeltliche Verbeiständung auch gerechtfertigt gewesen, «weil offensichtlich ist, dass es angesichts der weit auseinanderliegenden Standpunkte der Parteien zu einer Kampfscheidung kommen dürfte, in der nicht einfach zu lösende Fragen zu regeln sind, und weil der Prozess für den Beschwerdeführer in persönlicher Hinsicht von grosser Bedeutung ist.»