W .Sch.): «Ob ein Anspruch auf unentgeltliche Verbeiständung besteht, hängt auch da, wo die Offizialmaxime gilt, davon ab, wie leicht die sich im Prozess stellen­ den Fragen zu beantworten sind, ob die gesuchstellende Partei rechts­ kundig ist und ob sich die Gegenpartei ihrerseits von einem Anwalt vertre­ ten lässt; eine gewisse Zurückhaltung ist am Platz, wenn es in einem familienrechtlichen Prozess nur noch um die finanziellen Nebenpunkte geht (BGE 104 la 77, präzisiert in BGE 107 la 8).» Lasse sich der Kläger von Anfang an durch einen Anwalt vertreten, so dränge sich die unentgeltliche Verbeiständung für die Beklagte schon unter dem Gesichtspunkt der «Waffengleichheit» auf.