Zivilprozess. Unentgeltliche Verbeiständung im Scheidungsverfahren (Art. 87 ZPO; bGS 231.1). Die Justizdirektion bewilligte einer mittellosen Ehefrau die unentgeltliche Rechtspflege für das Scheidungsverfahren. Da sie aber für die ordnungs­ gemässe Prozessführung keinen Anwalt benötige, wurde ihr die unent­ geltliche Verbeiständung verweigert. Den dagegen erhobenen Rekurs hiess der Regierungsrat gut. 1. Im Scheidungsverfahren, in dem für die wichtigsten Fragen die Offizial­ maxime gilt, hat der Regierungsrat die Notwendigkeit eines Rechtsbeistan­ des bisher nur dann bejaht, wenn sich besondere Schwierigkeiten - Streit