vgl. dazu ausführlich Paul Lemp, Berner Kommentar, Bern 1963, N .2 3 ff. zu Art. 159 ZGB; Zeit­ schrift des Bernischen Juristenvereins, 109. Jahrgang [1973], S. 204). Die Pflicht des Staates, der bedürftigen Partei für einen nicht aussichtslosen Prozess die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, geht der Beistands­ und Beitragspflicht aus Familienrecht nach, nicht bloss für das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern, sondern auch für dasjenige unter Ehegatten (BGE 85 I 4). - Wie es sich damit verhält, hat die Vor­ instanz abzuklären. RRB 27.2.1979 1098