78 Abs. 1 ZPO 1955 hat, wer die unentgeltliche Rechtspflege beansprucht, den Nachweis zu erbringen, dass weder er selber noch seine unterhaltspflichtigen Verwandten imstande sind, ohne Beschränkung des notwendigen Lebensunterhaltes die Kosten eines Prozesses zu bestreiten. Somit ist vorerst abzuklären, ob die unterstützungspflichtigen Verwandten (Art. 328) oder die Gattin des Rekurrenten finanziell in der Lage sind, die Prozesskosten zu tragen, weil es sich nicht rechtfertigen lässt, «die Allge­ meinheit die Prozesskosten einer armen Partei tragen zu lassen, solange deren Ehegatte sie zu tragen vermag» (BGE 85 I 4; vgl. dazu ausführlich Paul Lemp, Berner Kommentar, Bern 1963, N .2 3 ff.