{"Signatur": "AR_KG_005", "Spider": "AR_Gerichte", "Datum": "2021-01-01", "PDF": {"Datei": "AR_Gerichte/AR_KG_005_ARGVP-1988-1098_nodate.pdf", "URL": "https://rechtsprechung.ar.ch/download/AR%20GVP/Verwaltungsentscheide/1988/Verwaltung-19870303-19870303-ARGVP-1988-1098.pdf", "Checksum": "5436d703cc7ebb6bc89697cfc0e3b00b"}, "Scrapedate": "2025-12-21", "Num": ["ARGVP 1988 1098"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Appenzell Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP ARGVP 1988 1098"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Appenzell Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Appenzell Rhodes-Extérieures  Sammlung ARGVP"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Appenzello Interno  Sammlung ARGVP"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Verwaltung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "A. Entscheide des Regierungsrates 1097,1098\nPartei in einem für sie nicht aussichtslosen Zivilprozess verlangen kann, «dass der Richter für sie ohne Hinterlegung oder Sicherstellung von Kosten tätig wird und dass ihr ein unentgeltlicher Rechtsbeistand ernannt wird, wenn sie eines solchen zur gehörigen Wahrung ihrer Interessen bedarf» (BGE 98 la 341 f.).2. Nach Art. 78 Abs. 1 ZPO 1955 hat, wer die unentgeltliche Rechtspflege beansprucht, den Nachweis zu erbringen, dass weder er selber noch seine"}], "ScrapyJob": "446973/43/2239", "Zeit UTC": "21.12.2025 01:40:12", "Checksum": "f660987e967f16067277384e28baacdc", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Appenzell Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP ARGVP 1988 1098\nRegeste:\nA. Entscheide des Regierungsrates 1097,1098\nPartei in einem für sie nicht aussichtslosen Zivilprozess verlangen kann, «dass der Richter für sie ohne Hinterlegung oder Sicherstellung von Kosten tätig wird und dass ihr ein unentgeltlicher Rechtsbeistand ernannt wird, wenn sie eines solchen zur gehörigen Wahrung ihrer Interessen bedarf» (BGE 98 la 341 f.).2. Nach Art. 78 Abs. 1 ZPO 1955 hat, wer die unentgeltliche Rechtspflege beansprucht, den Nachweis zu erbringen, dass weder er selber noch seine\n\nA. Entscheide des Regierungsrates 1097,1098\n\nPartei in einem für sie nicht aussichtslosen Zivilprozess verlangen kann,\n«dass der Richter für sie ohne Hinterlegung oder Sicherstellung von Kosten\ntätig wird und dass ihr ein unentgeltlicher Rechtsbeistand ernannt wird,\nwenn sie eines solchen zur gehörigen Wahrung ihrer Interessen bedarf»\n(BGE 98 la 341 f.).\n2. Nach Art. 78 Abs. 1 ZPO 1955 hat, wer die unentgeltliche Rechtspflege\nbeansprucht, den Nachweis zu erbringen, dass weder er selber noch seine\nunterhaltspflichtigen Verwandten imstande sind, ohne Beschränkung des\nnotwendigen Lebensunterhaltes die Kosten eines Prozesses zu bestreiten.\nSomit ist vorerst abzuklären, ob die unterstützungspflichtigen Verwandten\n(Art. 328) oder die Gattin des Rekurrenten finanziell in der Lage sind, die\nProzesskosten zu tragen, weil es sich nicht rechtfertigen lässt, «die Allge­\nmeinheit die Prozesskosten einer armen Partei tragen zu lassen, solange\nderen Ehegatte sie zu tragen vermag» (BGE 85 I 4; vgl. dazu ausführlich\nPaul Lemp, Berner Kommentar, Bern 1963, N .2 3 ff. zu Art. 159 ZGB; Zeit­\nschrift des Bernischen Juristenvereins, 109. Jahrgang [1973], S. 204). Die\nPflicht des Staates, der bedürftigen Partei für einen nicht aussichtslosen\nProzess die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, geht der Beistands­\nund Beitragspflicht aus Familienrecht nach, nicht bloss für das Verhältnis\nzwischen Eltern und minderjährigen Kindern, sondern auch für dasjenige\nunter Ehegatten (BGE 85 I 4). - Wie es sich damit verhält, hat die Vor­\ninstanz abzuklären.\nRRB 27.2.1979\n\n1098\n\nZivilprozess. Unentgeltliche Verbeiständung im Scheidungsverfahren\n(Art. 87 ZPO; bGS 231.1).\n\nDie Justizdirektion bewilligte einer mittellosen Ehefrau die unentgeltliche\nRechtspflege für das Scheidungsverfahren. Da sie aber für die ordnungs­\ngemässe Prozessführung keinen Anwalt benötige, wurde ihr die unent­\ngeltliche Verbeiständung verweigert. Den dagegen erhobenen Rekurs\nhiess der Regierungsrat gut.\n1. Im Scheidungsverfahren, in dem für die wichtigsten Fragen die Offizial­\nmaxime gilt, hat der Regierungsrat die Notwendigkeit eines Rechtsbeistan­\ndes bisher nur dann bejaht, wenn sich besondere Schwierigkeiten - Streit\n\n140\nA. Entscheide des Regierungsrates 1098\n\num vorsorgliche Massnahmen, die Kinderzuteilung, komplexe finanzielle\nVerhältnisse, unter Umständen Streit um Unterhaltsforderungen - ergä­\nben, oder wenn sich eine Partei offensichtlich nicht klar ausdrücken\nkonnte.\n2. Das Bundesgericht hat diese Praxis gestützt auf Art. 4 Bundesverfas­\nsung gerügt (unveröffentlichter BGE vom 4. Mai 1984 i.S. W .Sch.): «Ob\nein Anspruch auf unentgeltliche Verbeiständung besteht, hängt auch da,\nwo die Offizialmaxime gilt, davon ab, wie leicht die sich im Prozess stellen­\nden Fragen zu beantworten sind, ob die gesuchstellende Partei rechts­\nkundig ist und ob sich die Gegenpartei ihrerseits von einem Anwalt vertre­\nten lässt; eine gewisse Zurückhaltung ist am Platz, wenn es in einem\nfamilienrechtlichen Prozess nur noch um die finanziellen Nebenpunkte\ngeht (BGE 104 la 77, präzisiert in BGE 107 la 8).»\nLasse sich der Kläger von Anfang an durch einen Anwalt vertreten, so\ndränge sich die unentgeltliche Verbeiständung für die Beklagte schon\nunter dem Gesichtspunkt der «Waffengleichheit» auf. Im damaligen Fall\nwäre die unentgeltliche Verbeiständung auch gerechtfertigt gewesen,\n«weil offensichtlich ist, dass es angesichts der weit auseinanderliegenden\nStandpunkte der Parteien zu einer Kampfscheidung kommen dürfte, in der\nnicht einfach zu lösende Fragen zu regeln sind, und weil der Prozess für\nden Beschwerdeführer in persönlicher Hinsicht von grosser Bedeutung\nist.»\nIn einem neuen Urteil hat das Bundesgericht festgehalten, dass eine\nKampfscheidung wegen tiefer Zerrüttung regelmässig in derart heikle\nRechtsfragen einmünde, dass einem Rechtsunkundigen ein in Scheidungs­\nprozessen erfahrener Anwalt unentgeltlich beizugeben ist, wenn auch die\nGegenpartei von einem Anwalt vertreten ist (BGE 112 la 7 E. 3a).\n\nRRB 3.3.1987\n\n141\n"}