A. Entscheide des Regierungsrates 1097,1098 Partei in einem für sie nicht aussichtslosen Zivilprozess verlangen kann, «dass der Richter für sie ohne Hinterlegung oder Sicherstellung von Kosten tätig wird und dass ihr ein unentgeltlicher Rechtsbeistand ernannt wird, wenn sie eines solchen zur gehörigen Wahrung ihrer Interessen bedarf» (BGE 98 la 341 f.). 2. Nach Art. 78 Abs. 1 ZPO 1955 hat, wer die unentgeltliche Rechtspflege beansprucht, den Nachweis zu erbringen, dass weder er selber noch seine unterhaltspflichtigen Verwandten imstande sind, ohne Beschränkung des notwendigen Lebensunterhaltes die Kosten eines Prozesses zu bestreiten. Somit ist vorerst abzuklären, ob die unterstützungspflichtigen Verwandten (Art. 328) oder die Gattin des Rekurrenten finanziell in der Lage sind, die Prozesskosten zu tragen, weil es sich nicht rechtfertigen lässt, «die Allge­ meinheit die Prozesskosten einer armen Partei tragen zu lassen, solange deren Ehegatte sie zu tragen vermag» (BGE 85 I 4; vgl. dazu ausführlich Paul Lemp, Berner Kommentar, Bern 1963, N .2 3 ff. zu Art. 159 ZGB; Zeit­ schrift des Bernischen Juristenvereins, 109. Jahrgang [1973], S. 204). Die Pflicht des Staates, der bedürftigen Partei für einen nicht aussichtslosen Prozess die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, geht der Beistands­ und Beitragspflicht aus Familienrecht nach, nicht bloss für das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern, sondern auch für dasjenige unter Ehegatten (BGE 85 I 4). - Wie es sich damit verhält, hat die Vor­ instanz abzuklären. RRB 27.2.1979 1098 Zivilprozess. Unentgeltliche Verbeiständung im Scheidungsverfahren (Art. 87 ZPO; bGS 231.1). Die Justizdirektion bewilligte einer mittellosen Ehefrau die unentgeltliche Rechtspflege für das Scheidungsverfahren. Da sie aber für die ordnungs­ gemässe Prozessführung keinen Anwalt benötige, wurde ihr die unent­ geltliche Verbeiständung verweigert. Den dagegen erhobenen Rekurs hiess der Regierungsrat gut. 1. Im Scheidungsverfahren, in dem für die wichtigsten Fragen die Offizial­ maxime gilt, hat der Regierungsrat die Notwendigkeit eines Rechtsbeistan­ des bisher nur dann bejaht, wenn sich besondere Schwierigkeiten - Streit 140 A. Entscheide des Regierungsrates 1098 um vorsorgliche Massnahmen, die Kinderzuteilung, komplexe finanzielle Verhältnisse, unter Umständen Streit um Unterhaltsforderungen - ergä­ ben, oder wenn sich eine Partei offensichtlich nicht klar ausdrücken konnte. 2. Das Bundesgericht hat diese Praxis gestützt auf Art. 4 Bundesverfas­ sung gerügt (unveröffentlichter BGE vom 4. Mai 1984 i.S. W .Sch.): «Ob ein Anspruch auf unentgeltliche Verbeiständung besteht, hängt auch da, wo die Offizialmaxime gilt, davon ab, wie leicht die sich im Prozess stellen­ den Fragen zu beantworten sind, ob die gesuchstellende Partei rechts­ kundig ist und ob sich die Gegenpartei ihrerseits von einem Anwalt vertre­ ten lässt; eine gewisse Zurückhaltung ist am Platz, wenn es in einem familienrechtlichen Prozess nur noch um die finanziellen Nebenpunkte geht (BGE 104 la 77, präzisiert in BGE 107 la 8).» Lasse sich der Kläger von Anfang an durch einen Anwalt vertreten, so dränge sich die unentgeltliche Verbeiständung für die Beklagte schon unter dem Gesichtspunkt der «Waffengleichheit» auf. Im damaligen Fall wäre die unentgeltliche Verbeiständung auch gerechtfertigt gewesen, «weil offensichtlich ist, dass es angesichts der weit auseinanderliegenden Standpunkte der Parteien zu einer Kampfscheidung kommen dürfte, in der nicht einfach zu lösende Fragen zu regeln sind, und weil der Prozess für den Beschwerdeführer in persönlicher Hinsicht von grosser Bedeutung ist.» In einem neuen Urteil hat das Bundesgericht festgehalten, dass eine Kampfscheidung wegen tiefer Zerrüttung regelmässig in derart heikle Rechtsfragen einmünde, dass einem Rechtsunkundigen ein in Scheidungs­ prozessen erfahrener Anwalt unentgeltlich beizugeben ist, wenn auch die Gegenpartei von einem Anwalt vertreten ist (BGE 112 la 7 E. 3a). RRB 3.3.1987 141