Partei in einem für sie nicht aussichtslosen Zivilprozess verlangen kann, «dass der Richter für sie ohne Hinterlegung oder Sicherstellung von Kosten tätig wird und dass ihr ein unentgeltlicher Rechtsbeistand ernannt wird, wenn sie eines solchen zur gehörigen Wahrung ihrer Interessen bedarf» (BGE 98 la 341 f.). 2. Nach Art. 78 Abs. 1 ZPO 1955 hat, wer die unentgeltliche Rechtspflege beansprucht, den Nachweis zu erbringen, dass weder er selber noch seine unterhaltspflichtigen Verwandten imstande sind, ohne Beschränkung des notwendigen Lebensunterhaltes die Kosten eines Prozesses zu bestreiten.