Eine solche Interpre­ tation findet aber keine Stütze im Gesetz. Literatur und Rechtsprechung behandeln den Kläger und den Beklagten in dieser Beziehung durchaus gleich. In der Literatur wird ausdrücklich die Meinung vertreten, dass dem Beklagten im Scheidungsverfahren die Unentgeltlichkeit wegen Aussichts­ losigkeit der Verteidigung nicht verweigert werden dürfe (vgl. Georg Leuch, Die Zivilprozessordnung für den Kanton Bern, dritte Auflage, Bern 1956, S. 111). In der Regel ist in den Zivilprozessgesetzen die Rede von der Partei (vgl. Max Güldener, Das Schweizerische Zivilprozessrecht, Zürich 1947, Erster Band, S.31 6 ; B G E 8 9 I 2 und 161;