78 Abs. 1 der Zivilprozessordnung vom 24. April 1955 (aGS I/36)1 haben Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege «Kantonsein­ wohner, die sich durch ein Zeugnis des Gemeinderates ihrer Wohngemeinde darüber ausweisen, dass sie oder ihre unterhaltspflichtigen Ver­ wandten nicht imstande sind, ohne Beschränkung des notwendigen Lebensunterhalts für sich und ihre Familie die Kosten des Prozesses zu bestreiten». Die Justizdirektion vertritt im angefochtenen Entscheid die Auffassung, der Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege stehe nur dem Kläger, nicht aber dem Beklagten in einem Prozess zu. Eine solche Interpre­ tation findet aber keine Stütze im Gesetz.