Sollten aber komplizierte Fragen zu behandeln und der Beizug eines Anwaltes erforderlich sein, könne auf das Gesuch zurückgekommen werden. Der Regierungsrat hiess den Rekurs des K.M . gegen die ablehnende Verfügung der Justizdirektion gut. Aus den Erwägungen: 1. Nach Art. 78 Abs. 1 der Zivilprozessordnung vom 24. April 1955 (aGS I/36)1 haben Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege «Kantonsein­ wohner, die sich durch ein Zeugnis des Gemeinderates ihrer Wohngemeinde darüber ausweisen, dass sie oder ihre unterhaltspflichtigen Ver­ wandten nicht imstande sind, ohne Beschränkung des notwendigen Lebensunterhalts für sich und ihre Familie die Kosten des Prozesses zu bestreiten».