unentgeltlichen Rechtspflege. Er machte geltend, er lebe wegen Arbeits­ losigkeit zur Zeit ausschliesslich von einer 50prozentigen IV-Rente von monatlich Fr. 340.-. Die Justizdirektion wies das Gesuch ab mit der Begründung, die unent­ geltliche Rechtspflege werde praxisgemäss nur Personen gewährt, die als Kläger finanziell nicht in der Lage seien, einen Prozess anzuheben. Als Beklagter habe der Gesuchsteller kein Anrecht auf diese Begünstigung; zudem werde der Scheidungsprozess im Untersuchungsverfahren ge­ führt. Sollten aber komplizierte Fragen zu behandeln und der Beizug eines Anwaltes erforderlich sein, könne auf das Gesuch zurückgekommen werden.