Hornber­ ger, 1938, N. 8 zu Art. 970 ZGB). Diese Auffassung wird in der schweizeri­ schen Rechtsprechung zur Öffentlichkeit des Grundbuches durchwegs geteilt (vgl. statt vieler BGE 59 I 252; Deschenaux in SJK Nr. 1276). Ausserdem ist festzuhalten, dass sich die Publizität des Grundbuches nicht auf die Verträge persönlicher Natur erstreckt, aufgrund derer die Ein­ tragungen vorgenommen werden, wie Kauf- und Teilungsverträge; so erhält der Gesuchsteller keine Auskunft über den Kaufpreis eines Grund­ stückes (Deschenaux, a.a.O., S. 6).