{"Signatur": "AR_KG_005", "Spider": "AR_Gerichte", "Datum": "2021-01-01", "PDF": {"Datei": "AR_Gerichte/AR_KG_005_ARGVP-1988-1097_nodate.pdf", "URL": "https://rechtsprechung.ar.ch/download/AR%20GVP/Verwaltungsentscheide/1988/Verwaltung-19790227-19790227-ARGVP-1988-1097.pdf", "Checksum": "f4d2bc0ee0845ca70227ac1e623068d4"}, "Scrapedate": "2025-12-21", "Num": ["ARGVP 1988 1097"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Appenzell Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP ARGVP 1988 1097"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Appenzell Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Appenzell Rhodes-Extérieures  Sammlung ARGVP"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Appenzello Interno  Sammlung ARGVP"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Verwaltung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "A. Entscheide des Regierungsrates 1096,1097\nNeugier befriedigt werden soll. Die Einsicht ist nur zu gewähren, wenn ein rechtlich schutzwürdiges Interesse glaubhaft gemacht wird. Das ist nach der Praxis beispielsweise nicht der Fall, wenn kaufmännische Auskunfteien die Einsicht verlangen. Von einem berechtigten Interesse im Sinne von Art. 970 Abs. 2 ZGB kann keine Rede sein, wenn verlangt wird, dass über­haupt sämtliche Handänderungen mit Angabe des Kaufpreises und des Betrages der Handänderungss"}], "ScrapyJob": "446973/43/2239", "Zeit UTC": "21.12.2025 01:35:55", "Checksum": "a4836247861d3cbe0cd8f5c0a2f1cf12", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Appenzell Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP ARGVP 1988 1097\nRegeste:\nA. Entscheide des Regierungsrates 1096,1097\nNeugier befriedigt werden soll. Die Einsicht ist nur zu gewähren, wenn ein rechtlich schutzwürdiges Interesse glaubhaft gemacht wird. Das ist nach der Praxis beispielsweise nicht der Fall, wenn kaufmännische Auskunfteien die Einsicht verlangen. Von einem berechtigten Interesse im Sinne von Art. 970 Abs. 2 ZGB kann keine Rede sein, wenn verlangt wird, dass über­haupt sämtliche Handänderungen mit Angabe des Kaufpreises und des Betrages der Handänderungss\n\nA. Entscheide des Regierungsrates 1096,1097\n\nNeugier befriedigt werden soll. Die Einsicht ist nur zu gewähren, wenn ein\nrechtlich schutzwürdiges Interesse glaubhaft gemacht wird. Das ist nach\nder Praxis beispielsweise nicht der Fall, wenn kaufmännische Auskunfteien\ndie Einsicht verlangen. Von einem berechtigten Interesse im Sinne von\nArt. 970 Abs. 2 ZGB kann keine Rede sein, wenn verlangt wird, dass über­\nhaupt sämtliche Handänderungen mit Angabe des Kaufpreises und des\nBetrages der Handänderungssteuer zu publizieren sind (Komm. Hornber­\nger, 1938, N. 8 zu Art. 970 ZGB). Diese Auffassung wird in der schweizeri­\nschen Rechtsprechung zur Öffentlichkeit des Grundbuches durchwegs\ngeteilt (vgl. statt vieler BGE 59 I 252; Deschenaux in SJK Nr. 1276).\nAusserdem ist festzuhalten, dass sich die Publizität des Grundbuches\nnicht auf die Verträge persönlicher Natur erstreckt, aufgrund derer die Ein­\ntragungen vorgenommen werden, wie Kauf- und Teilungsverträge; so\nerhält der Gesuchsteller keine Auskunft über den Kaufpreis eines Grund­\nstückes (Deschenaux, a.a.O., S. 6). Der kantonale Grundbuchinspektor ver­\nweist auf eine ganze Anzahl von Entscheiden anderer Kantone, in wel­\nchen die Öffentlichkeit des Grundbuches im Sinne der vorstehenden Erläu­\nterungen umschrieben wird (vgl. ZGBR Bd.5, S.8 9 , 102, 104; Bd. 26,\nS. 162 und Bd. 35, S. 302). Das Begehren der Initianten bzw. des Rekurren­\nten, die Handänderungen seien jedes Jahr in der Gemeinderechnung\nunter Angabe von Kaufobjekt, Verkäufer, Käufer, Kaufpreis,. Handände­\nrungswert und Handänderungssteuer zu veröffentlichen, erweist sich mit­\nhin als bundesrechtswidrig. Damit aber ist die Initiative unzulässig.\n\nRRB 21.12.1971\n\n5 .4 Zivilprozess\n\n1097\n\nZivilprozess. Voraussetzungen der unentgeltlichen Rechtspflege.\n\nDer in St.Gallen wohnhafte K. M. ersuchte als Beklagter im Scheidungspro­\nzess die Justizdirektion gestützt auf Art. 78 ZPO1 um die Bewilligung der\n\n1 Heute: Vgl. Art. 87f. ZPO vom 27. April 1980 (bGS 231.1)\n\n138\nA. Entscheide des Regierungsrates 1097\n\nunentgeltlichen Rechtspflege. Er machte geltend, er lebe wegen Arbeits­\nlosigkeit zur Zeit ausschliesslich von einer 50prozentigen IV-Rente von\nmonatlich Fr. 340.-.\nDie Justizdirektion wies das Gesuch ab mit der Begründung, die unent­\ngeltliche Rechtspflege werde praxisgemäss nur Personen gewährt, die als\nKläger finanziell nicht in der Lage seien, einen Prozess anzuheben. Als\nBeklagter habe der Gesuchsteller kein Anrecht auf diese Begünstigung;\nzudem werde der Scheidungsprozess im Untersuchungsverfahren ge­\nführt. Sollten aber komplizierte Fragen zu behandeln und der Beizug eines\nAnwaltes erforderlich sein, könne auf das Gesuch zurückgekommen\nwerden.\nDer Regierungsrat hiess den Rekurs des K.M . gegen die ablehnende\nVerfügung der Justizdirektion gut. Aus den Erwägungen:\n1. Nach Art. 78 Abs. 1 der Zivilprozessordnung vom 24. April 1955\n(aGS I/36)1 haben Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege «Kantonsein­\nwohner, die sich durch ein Zeugnis des Gemeinderates ihrer Wohngemeinde darüber ausweisen, dass sie oder ihre unterhaltspflichtigen Ver­\nwandten nicht imstande sind, ohne Beschränkung des notwendigen\nLebensunterhalts für sich und ihre Familie die Kosten des Prozesses zu\nbestreiten». Die Justizdirektion vertritt im angefochtenen Entscheid die\nAuffassung, der Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege stehe nur dem\nKläger, nicht aber dem Beklagten in einem Prozess zu. Eine solche Interpre­\ntation findet aber keine Stütze im Gesetz. Literatur und Rechtsprechung\nbehandeln den Kläger und den Beklagten in dieser Beziehung durchaus\ngleich. In der Literatur wird ausdrücklich die Meinung vertreten, dass dem\nBeklagten im Scheidungsverfahren die Unentgeltlichkeit wegen Aussichts­\nlosigkeit der Verteidigung nicht verweigert werden dürfe (vgl. Georg\nLeuch, Die Zivilprozessordnung für den Kanton Bern, dritte Auflage, Bern\n1956, S. 111). In der Regel ist in den Zivilprozessgesetzen die Rede von der\nPartei (vgl. Max Güldener, Das Schweizerische Zivilprozessrecht, Zürich\n1947, Erster Band, S.31 6 ; B G E 8 9 I 2 und 161; 98 la 341 und 9 9 la 4 3 2 ),\ndie sowohl Kläger als auch Beklagter sein kann2. Die Praxis der Vorinstanz\nwiderspricht sowohl dem Sinn des Gesetzes als auch dem sich unmittelbar\naus Art. 4 BV ergebenden Armenrechtsanspruch, wonach eine bedürftige\n\n' Heute: Vgl. Art. 87f. ZPO vom 27. April 1980 (bGS 231.1)\n2 In diesem Sinne jetzt auch Art. 87 der ZPO vom 27. April 1980: «Einer Partei, die\nsich..., wird auf Gesuch die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt...» .\n\n139\nA. Entscheide des Regierungsrates 1097,1098\n\n"}