A. Entscheide des Regierungsrates 1096,1097 Neugier befriedigt werden soll. Die Einsicht ist nur zu gewähren, wenn ein rechtlich schutzwürdiges Interesse glaubhaft gemacht wird. Das ist nach der Praxis beispielsweise nicht der Fall, wenn kaufmännische Auskunfteien die Einsicht verlangen. Von einem berechtigten Interesse im Sinne von Art. 970 Abs. 2 ZGB kann keine Rede sein, wenn verlangt wird, dass über­ haupt sämtliche Handänderungen mit Angabe des Kaufpreises und des Betrages der Handänderungssteuer zu publizieren sind (Komm. Hornber­ ger, 1938, N. 8 zu Art. 970 ZGB). Diese Auffassung wird in der schweizeri­ schen Rechtsprechung zur Öffentlichkeit des Grundbuches durchwegs geteilt (vgl. statt vieler BGE 59 I 252; Deschenaux in SJK Nr. 1276). Ausserdem ist festzuhalten, dass sich die Publizität des Grundbuches nicht auf die Verträge persönlicher Natur erstreckt, aufgrund derer die Ein­ tragungen vorgenommen werden, wie Kauf- und Teilungsverträge; so erhält der Gesuchsteller keine Auskunft über den Kaufpreis eines Grund­ stückes (Deschenaux, a.a.O., S. 6). Der kantonale Grundbuchinspektor ver­ weist auf eine ganze Anzahl von Entscheiden anderer Kantone, in wel­ chen die Öffentlichkeit des Grundbuches im Sinne der vorstehenden Erläu­ terungen umschrieben wird (vgl. ZGBR Bd.5, S.8 9 , 102, 104; Bd. 26, S. 162 und Bd. 35, S. 302). Das Begehren der Initianten bzw. des Rekurren­ ten, die Handänderungen seien jedes Jahr in der Gemeinderechnung unter Angabe von Kaufobjekt, Verkäufer, Käufer, Kaufpreis,. Handände­ rungswert und Handänderungssteuer zu veröffentlichen, erweist sich mit­ hin als bundesrechtswidrig. Damit aber ist die Initiative unzulässig. RRB 21.12.1971 5 .4 Zivilprozess 1097 Zivilprozess. Voraussetzungen der unentgeltlichen Rechtspflege. Der in St.Gallen wohnhafte K. M. ersuchte als Beklagter im Scheidungspro­ zess die Justizdirektion gestützt auf Art. 78 ZPO1 um die Bewilligung der 1 Heute: Vgl. Art. 87f. ZPO vom 27. April 1980 (bGS 231.1) 138 A. Entscheide des Regierungsrates 1097 unentgeltlichen Rechtspflege. Er machte geltend, er lebe wegen Arbeits­ losigkeit zur Zeit ausschliesslich von einer 50prozentigen IV-Rente von monatlich Fr. 340.-. Die Justizdirektion wies das Gesuch ab mit der Begründung, die unent­ geltliche Rechtspflege werde praxisgemäss nur Personen gewährt, die als Kläger finanziell nicht in der Lage seien, einen Prozess anzuheben. Als Beklagter habe der Gesuchsteller kein Anrecht auf diese Begünstigung; zudem werde der Scheidungsprozess im Untersuchungsverfahren ge­ führt. Sollten aber komplizierte Fragen zu behandeln und der Beizug eines Anwaltes erforderlich sein, könne auf das Gesuch zurückgekommen werden. Der Regierungsrat hiess den Rekurs des K.M . gegen die ablehnende Verfügung der Justizdirektion gut. Aus den Erwägungen: 1. Nach Art. 78 Abs. 1 der Zivilprozessordnung vom 24. April 1955 (aGS I/36)1 haben Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege «Kantonsein­ wohner, die sich durch ein Zeugnis des Gemeinderates ihrer Wohnge- meinde darüber ausweisen, dass sie oder ihre unterhaltspflichtigen Ver­ wandten nicht imstande sind, ohne Beschränkung des notwendigen Lebensunterhalts für sich und ihre Familie die Kosten des Prozesses zu bestreiten». Die Justizdirektion vertritt im angefochtenen Entscheid die Auffassung, der Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege stehe nur dem Kläger, nicht aber dem Beklagten in einem Prozess zu. Eine solche Interpre­ tation findet aber keine Stütze im Gesetz. Literatur und Rechtsprechung behandeln den Kläger und den Beklagten in dieser Beziehung durchaus gleich. In der Literatur wird ausdrücklich die Meinung vertreten, dass dem Beklagten im Scheidungsverfahren die Unentgeltlichkeit wegen Aussichts­ losigkeit der Verteidigung nicht verweigert werden dürfe (vgl. Georg Leuch, Die Zivilprozessordnung für den Kanton Bern, dritte Auflage, Bern 1956, S. 111). In der Regel ist in den Zivilprozessgesetzen die Rede von der Partei (vgl. Max Güldener, Das Schweizerische Zivilprozessrecht, Zürich 1947, Erster Band, S.31 6 ; B G E 8 9 I 2 und 161; 98 la 341 und 9 9 la 4 3 2 ), die sowohl Kläger als auch Beklagter sein kann2. Die Praxis der Vorinstanz widerspricht sowohl dem Sinn des Gesetzes als auch dem sich unmittelbar aus Art. 4 BV ergebenden Armenrechtsanspruch, wonach eine bedürftige ' Heute: Vgl. Art. 87f. ZPO vom 27. April 1980 (bGS 231.1) 2 In diesem Sinne jetzt auch Art. 87 der ZPO vom 27. April 1980: «Einer Partei, die sich..., wird auf Gesuch die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt...» . 139 A. Entscheide des Regierungsrates 1097,1098 Partei in einem für sie nicht aussichtslosen Zivilprozess verlangen kann, «dass der Richter für sie ohne Hinterlegung oder Sicherstellung von Kosten tätig wird und dass ihr ein unentgeltlicher Rechtsbeistand ernannt wird, wenn sie eines solchen zur gehörigen Wahrung ihrer Interessen bedarf» (BGE 98 la 341 f.). 2. Nach Art. 78 Abs. 1 ZPO 1955 hat, wer die unentgeltliche Rechtspflege beansprucht, den Nachweis zu erbringen, dass weder er selber noch seine unterhaltspflichtigen Verwandten imstande sind, ohne Beschränkung des notwendigen Lebensunterhaltes die Kosten eines Prozesses zu bestreiten. Somit ist vorerst abzuklären, ob die unterstützungspflichtigen Verwandten (Art. 328) oder die Gattin des Rekurrenten finanziell in der Lage sind, die Prozesskosten zu tragen, weil es sich nicht rechtfertigen lässt, «die Allge­ meinheit die Prozesskosten einer armen Partei tragen zu lassen, solange deren Ehegatte sie zu tragen vermag» (BGE 85 I 4; vgl. dazu ausführlich Paul Lemp, Berner Kommentar, Bern 1963, N .2 3 ff. zu Art. 159 ZGB; Zeit­ schrift des Bernischen Juristenvereins, 109. Jahrgang [1973], S. 204). Die Pflicht des Staates, der bedürftigen Partei für einen nicht aussichtslosen Prozess die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, geht der Beistands­ und Beitragspflicht aus Familienrecht nach, nicht bloss für das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern, sondern auch für dasjenige unter Ehegatten (BGE 85 I 4). - Wie es sich damit verhält, hat die Vor­ instanz abzuklären. RRB 27.2.1979 1098 Zivilprozess. Unentgeltliche Verbeiständung im Scheidungsverfahren (Art. 87 ZPO; bGS 231.1). Die Justizdirektion bewilligte einer mittellosen Ehefrau die unentgeltliche Rechtspflege für das Scheidungsverfahren. Da sie aber für die ordnungs­ gemässe Prozessführung keinen Anwalt benötige, wurde ihr die unent­ geltliche Verbeiständung verweigert. Den dagegen erhobenen Rekurs hiess der Regierungsrat gut. 1. Im Scheidungsverfahren, in dem für die wichtigsten Fragen die Offizial­ maxime gilt, hat der Regierungsrat die Notwendigkeit eines Rechtsbeistan­ des bisher nur dann bejaht, wenn sich besondere Schwierigkeiten - Streit 140