O., S. 6). Der kantonale Grundbuchinspektor ver­ weist auf eine ganze Anzahl von Entscheiden anderer Kantone, in wel­ chen die Öffentlichkeit des Grundbuches im Sinne der vorstehenden Erläu­ terungen umschrieben wird (vgl. ZGBR Bd.5, S.8 9 , 102, 104; Bd. 26, S. 162 und Bd. 35, S. 302). Das Begehren der Initianten bzw. des Rekurren­ ten, die Handänderungen seien jedes Jahr in der Gemeinderechnung unter Angabe von Kaufobjekt, Verkäufer, Käufer, Kaufpreis,. Handände­ rungswert und Handänderungssteuer zu veröffentlichen, erweist sich mit­ hin als bundesrechtswidrig. Damit aber ist die Initiative unzulässig. RRB 21.12.1971