Gestützt auf diese Vorschrift hat beispielsweise das Eidgenössische Grundbuchamt das Begehren einer Annoncen-Agentur, jeden Monat die Änderungen der Grundeigentümer festzustellen, abgelehnt (Verwaltungsentscheide der Bundesbehörden, Heft VII, S. 81). Die Einsicht in das Grundbuch setzt weiterhin voraus, dass der Gesuch­ steller ein berechtigtes Interesse glaubhaft macht. Dieses Interesse liegt nicht vor - und die Einsicht ist demgemäss zu verweigern -, wenn blosse 137 A. Entscheide des Regierungsrates 1096,1097