schrieben werden: «Wer ein Interesse glaubhaft macht, kann verlangen, dass ihm näher zu bezeichnende Blätter samt den zugehörigen Belegen in Gegenwart eines Grundbuchbeamten vorgewiesen, oder dass ihm Aus­ züge aus solchen ausgefertigt werden.» Diese Vorschrift schränkt somit die Einsicht zunächst in dem Sinne ein, als nur die Einsicht in einzelne, näher zu bezeichnende Blätter gestattet ist. Gestützt auf diese Vorschrift hat beispielsweise das Eidgenössische Grundbuchamt das Begehren einer Annoncen-Agentur, jeden Monat die Änderungen der Grundeigentümer festzustellen, abgelehnt (Verwaltungsentscheide der Bundesbehörden, Heft VII, S. 81).