In der Gemeinde U. wurde eine Volksinitiative eingereicht, nach welcher sämtliche Handänderungen jährlich in der Gemeinderechnung mit fol­ genden Angaben veröffentlicht werden sollten: Kaufobjekt, Parteien, Kaufpreis, Handänderungssteuern. Der Gemeinderat erklärte die Initiative als unzulässig. Der Regierungsrat wies den gegen diesen Beschluss gerich­ teten Rekurs der Initianten mit folgender Begründung ab: Art. 970 ZGB enthält den Grundsatz der formellen Öffentlichkeit des Grundbuches. Dabei handelt es sich indessen nicht um eine vorbehaltlose Öffentlichkeit; die Einsicht in das Grundbuch steht vielmehr nur unter gewissen Voraussetzungen offen, die in Art. 970 Abs. 2 ZGB wie folgt um­