{"Signatur": "AR_KG_005", "Spider": "AR_Gerichte", "Datum": "2021-01-01", "PDF": {"Datei": "AR_Gerichte/AR_KG_005_ARGVP-1988-1096_nodate.pdf", "URL": "https://rechtsprechung.ar.ch/download/AR%20GVP/Verwaltungsentscheide/1988/Verwaltung-19711221-19711221-ARGVP-1988-1096.pdf", "Checksum": "c26b07978dc60477de282e62a96b58d3"}, "Scrapedate": "2025-12-21", "Num": ["ARGVP 1988 1096"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Appenzell Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP ARGVP 1988 1096"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Appenzell Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Appenzell Rhodes-Extérieures  Sammlung ARGVP"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Appenzello Interno  Sammlung ARGVP"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Verwaltung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "A. Entscheide des Regierungsrates 1095, 1096\nübereinstimmt, sieht mithin zunächst die Befriedigung des Gläubigers im ersten Range vor; eine Auszahlung der nachfolgenden Gläubiger ist -  vor­behältlich der Zustimmung der vorangehenden -  unzulässig. Das Begeh­ren der Beschwerdeführerin erweist sich somit als berechtigt.\nRRB 15.8.1972\n1096\nGrundbuch. Die Gemeinden dürfen die Handänderungen nicht unter Angabe des Kaufpreises und der Beträge der Handänderungssteuern ver­öffentlichen (Art. 970 ZGB)."}], "ScrapyJob": "446973/43/2239", "Zeit UTC": "21.12.2025 01:40:20", "Checksum": "8f8a7664e52e171bf431abfb8a78d2af", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Appenzell Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP ARGVP 1988 1096\nRegeste:\nA. Entscheide des Regierungsrates 1095, 1096\nübereinstimmt, sieht mithin zunächst die Befriedigung des Gläubigers im ersten Range vor; eine Auszahlung der nachfolgenden Gläubiger ist -  vor­behältlich der Zustimmung der vorangehenden -  unzulässig. Das Begeh­ren der Beschwerdeführerin erweist sich somit als berechtigt.\nRRB 15.8.1972\n1096\nGrundbuch. Die Gemeinden dürfen die Handänderungen nicht unter Angabe des Kaufpreises und der Beträge der Handänderungssteuern ver­öffentlichen (Art. 970 ZGB).\n\nA. Entscheide des Regierungsrates 1095, 1096\n\nübereinstimmt, sieht mithin zunächst die Befriedigung des Gläubigers im\nersten Range vor; eine Auszahlung der nachfolgenden Gläubiger ist - vor­\nbehältlich der Zustimmung der vorangehenden - unzulässig. Das Begeh­\nren der Beschwerdeführerin erweist sich somit als berechtigt.\n\nRRB 15.8.1972\n\n1096\n\nG ru n db uch. Die Gemeinden dürfen die Handänderungen nicht unter\nAngabe des Kaufpreises und der Beträge der Handänderungssteuern ver­\nöffentlichen (Art. 970 ZGB).\n\nIn der Gemeinde U. wurde eine Volksinitiative eingereicht, nach welcher\nsämtliche Handänderungen jährlich in der Gemeinderechnung mit fol­\ngenden Angaben veröffentlicht werden sollten: Kaufobjekt, Parteien,\nKaufpreis, Handänderungssteuern. Der Gemeinderat erklärte die Initiative\nals unzulässig. Der Regierungsrat wies den gegen diesen Beschluss gerich­\nteten Rekurs der Initianten mit folgender Begründung ab:\nArt. 970 ZGB enthält den Grundsatz der formellen Öffentlichkeit des\nGrundbuches. Dabei handelt es sich indessen nicht um eine vorbehaltlose\nÖffentlichkeit; die Einsicht in das Grundbuch steht vielmehr nur unter\ngewissen Voraussetzungen offen, die in Art. 970 Abs. 2 ZGB wie folgt um­\nschrieben werden: «Wer ein Interesse glaubhaft macht, kann verlangen,\ndass ihm näher zu bezeichnende Blätter samt den zugehörigen Belegen in\nGegenwart eines Grundbuchbeamten vorgewiesen, oder dass ihm Aus­\nzüge aus solchen ausgefertigt werden.» Diese Vorschrift schränkt somit\ndie Einsicht zunächst in dem Sinne ein, als nur die Einsicht in einzelne,\nnäher zu bezeichnende Blätter gestattet ist. Gestützt auf diese Vorschrift\nhat beispielsweise das Eidgenössische Grundbuchamt das Begehren einer\nAnnoncen-Agentur, jeden Monat die Änderungen der Grundeigentümer\nfestzustellen, abgelehnt (Verwaltungsentscheide der Bundesbehörden,\nHeft VII, S. 81).\nDie Einsicht in das Grundbuch setzt weiterhin voraus, dass der Gesuch­\nsteller ein berechtigtes Interesse glaubhaft macht. Dieses Interesse liegt\nnicht vor - und die Einsicht ist demgemäss zu verweigern -, wenn blosse\n\n137\nA. Entscheide des Regierungsrates 1096,1097\n\nNeugier befriedigt werden soll. Die Einsicht ist nur zu gewähren, wenn ein\nrechtlich schutzwürdiges Interesse glaubhaft gemacht wird. Das ist nach\nder Praxis beispielsweise nicht der Fall, wenn kaufmännische Auskunfteien\ndie Einsicht verlangen. Von einem berechtigten Interesse im Sinne von\nArt. 970 Abs. 2 ZGB kann keine Rede sein, wenn verlangt wird, dass über­\nhaupt sämtliche Handänderungen mit Angabe des Kaufpreises und des\nBetrages der Handänderungssteuer zu publizieren sind (Komm. Hornber­\nger, 1938, N. 8 zu Art. 970 ZGB). Diese Auffassung wird in der schweizeri­\nschen Rechtsprechung zur Öffentlichkeit des Grundbuches durchwegs\ngeteilt (vgl. statt vieler BGE 59 I 252; Deschenaux in SJK Nr. 1276).\nAusserdem ist festzuhalten, dass sich die Publizität des Grundbuches\nnicht auf die Verträge persönlicher Natur erstreckt, aufgrund derer die Ein­\ntragungen vorgenommen werden, wie Kauf- und Teilungsverträge; so\nerhält der Gesuchsteller keine Auskunft über den Kaufpreis eines Grund­\nstückes (Deschenaux, a.a.O., S. 6). Der kantonale Grundbuchinspektor ver­\nweist auf eine ganze Anzahl von Entscheiden anderer Kantone, in wel­\nchen die Öffentlichkeit des Grundbuches im Sinne der vorstehenden Erläu­\nterungen umschrieben wird (vgl. ZGBR Bd.5, S.8 9 , 102, 104; Bd. 26,\nS. 162 und Bd. 35, S. 302). Das Begehren der Initianten bzw. des Rekurren­\nten, die Handänderungen seien jedes Jahr in der Gemeinderechnung\nunter Angabe von Kaufobjekt, Verkäufer, Käufer, Kaufpreis,. Handände­\nrungswert und Handänderungssteuer zu veröffentlichen, erweist sich mit­\nhin als bundesrechtswidrig. Damit aber ist die Initiative unzulässig.\n\nRRB 21.12.1971\n\n5 .4 Zivilprozess\n\n1097\n\nZivilprozess. Voraussetzungen der unentgeltlichen Rechtspflege.\n\nDer in St.Gallen wohnhafte K. M. ersuchte als Beklagter im Scheidungspro­\nzess die Justizdirektion gestützt auf Art. 78 ZPO1 um die Bewilligung der\n\n1 Heute: Vgl. Art. 87f. ZPO vom 27. April 1980 (bGS 231.1)\n\n138\n"}