A. Entscheide des Regierungsrates 1095, 1096 übereinstimmt, sieht mithin zunächst die Befriedigung des Gläubigers im ersten Range vor; eine Auszahlung der nachfolgenden Gläubiger ist - vor­ behältlich der Zustimmung der vorangehenden - unzulässig. Das Begeh­ ren der Beschwerdeführerin erweist sich somit als berechtigt. RRB 15.8.1972 1096 G ru n db uch. Die Gemeinden dürfen die Handänderungen nicht unter Angabe des Kaufpreises und der Beträge der Handänderungssteuern ver­ öffentlichen (Art. 970 ZGB). In der Gemeinde U. wurde eine Volksinitiative eingereicht, nach welcher sämtliche Handänderungen jährlich in der Gemeinderechnung mit fol­ genden Angaben veröffentlicht werden sollten: Kaufobjekt, Parteien, Kaufpreis, Handänderungssteuern. Der Gemeinderat erklärte die Initiative als unzulässig. Der Regierungsrat wies den gegen diesen Beschluss gerich­ teten Rekurs der Initianten mit folgender Begründung ab: Art. 970 ZGB enthält den Grundsatz der formellen Öffentlichkeit des Grundbuches. Dabei handelt es sich indessen nicht um eine vorbehaltlose Öffentlichkeit; die Einsicht in das Grundbuch steht vielmehr nur unter gewissen Voraussetzungen offen, die in Art. 970 Abs. 2 ZGB wie folgt um­ schrieben werden: «Wer ein Interesse glaubhaft macht, kann verlangen, dass ihm näher zu bezeichnende Blätter samt den zugehörigen Belegen in Gegenwart eines Grundbuchbeamten vorgewiesen, oder dass ihm Aus­ züge aus solchen ausgefertigt werden.» Diese Vorschrift schränkt somit die Einsicht zunächst in dem Sinne ein, als nur die Einsicht in einzelne, näher zu bezeichnende Blätter gestattet ist. Gestützt auf diese Vorschrift hat beispielsweise das Eidgenössische Grundbuchamt das Begehren einer Annoncen-Agentur, jeden Monat die Änderungen der Grundeigentümer festzustellen, abgelehnt (Verwaltungsentscheide der Bundesbehörden, Heft VII, S. 81). Die Einsicht in das Grundbuch setzt weiterhin voraus, dass der Gesuch­ steller ein berechtigtes Interesse glaubhaft macht. Dieses Interesse liegt nicht vor - und die Einsicht ist demgemäss zu verweigern -, wenn blosse 137 A. Entscheide des Regierungsrates 1096,1097 Neugier befriedigt werden soll. Die Einsicht ist nur zu gewähren, wenn ein rechtlich schutzwürdiges Interesse glaubhaft gemacht wird. Das ist nach der Praxis beispielsweise nicht der Fall, wenn kaufmännische Auskunfteien die Einsicht verlangen. Von einem berechtigten Interesse im Sinne von Art. 970 Abs. 2 ZGB kann keine Rede sein, wenn verlangt wird, dass über­ haupt sämtliche Handänderungen mit Angabe des Kaufpreises und des Betrages der Handänderungssteuer zu publizieren sind (Komm. Hornber­ ger, 1938, N. 8 zu Art. 970 ZGB). Diese Auffassung wird in der schweizeri­ schen Rechtsprechung zur Öffentlichkeit des Grundbuches durchwegs geteilt (vgl. statt vieler BGE 59 I 252; Deschenaux in SJK Nr. 1276). Ausserdem ist festzuhalten, dass sich die Publizität des Grundbuches nicht auf die Verträge persönlicher Natur erstreckt, aufgrund derer die Ein­ tragungen vorgenommen werden, wie Kauf- und Teilungsverträge; so erhält der Gesuchsteller keine Auskunft über den Kaufpreis eines Grund­ stückes (Deschenaux, a.a.O., S. 6). Der kantonale Grundbuchinspektor ver­ weist auf eine ganze Anzahl von Entscheiden anderer Kantone, in wel­ chen die Öffentlichkeit des Grundbuches im Sinne der vorstehenden Erläu­ terungen umschrieben wird (vgl. ZGBR Bd.5, S.8 9 , 102, 104; Bd. 26, S. 162 und Bd. 35, S. 302). Das Begehren der Initianten bzw. des Rekurren­ ten, die Handänderungen seien jedes Jahr in der Gemeinderechnung unter Angabe von Kaufobjekt, Verkäufer, Käufer, Kaufpreis,. Handände­ rungswert und Handänderungssteuer zu veröffentlichen, erweist sich mit­ hin als bundesrechtswidrig. Damit aber ist die Initiative unzulässig. RRB 21.12.1971 5 .4 Zivilprozess 1097 Zivilprozess. Voraussetzungen der unentgeltlichen Rechtspflege. Der in St.Gallen wohnhafte K. M. ersuchte als Beklagter im Scheidungspro­ zess die Justizdirektion gestützt auf Art. 78 ZPO1 um die Bewilligung der 1 Heute: Vgl. Art. 87f. ZPO vom 27. April 1980 (bGS 231.1) 138