übereinstimmt, sieht mithin zunächst die Befriedigung des Gläubigers im ersten Range vor; eine Auszahlung der nachfolgenden Gläubiger ist - vor­ behältlich der Zustimmung der vorangehenden - unzulässig. Das Begeh­ ren der Beschwerdeführerin erweist sich somit als berechtigt. RRB 15.8.1972 1096 G ru n db uch. Die Gemeinden dürfen die Handänderungen nicht unter Angabe des Kaufpreises und der Beträge der Handänderungssteuern ver­ öffentlichen (Art. 970 ZGB).