12 des Zedelgesetzes2 entnommen werden. Nach Abs. 3 dieser Bestimmung fällt beim Verkauf eines Teiles des Unterpfandes der Erlös «auf Verlangen den Zedelkreditoren zu, und zwar dem voranstehenden zuerst, und wenn dieser denselben nicht annimmt, dem nächstfolgenden usw.». Diese Ord­ nung, die im übrigen mit dem neuen Recht (Art. 817 ZGB) grundsätzlich 1 bGS 211.1 2 bGS 213.21 136 A. Entscheide des Regierungsrates 1095, 1096