- Die Voraussetzungen einer verhält­ nismässigen Abzahlung im Sinne von Art. 16 Abs. 3 des Zedelgesetzes sind vorliegendenfalls zweifellos erfüllt, büsst doch die Liegenschaft zum Och­ sen durch die Ablösung des Wirtschaftsschildes Unbestrittenermassen erheblich an Wert ein. Falls über die Höhe der Abzahlung keine Einigung erzielt werden kann, hat der Richter zu entscheiden (Art. 16 Abs. 3 letzter Satz des Zedelgesetzes)2. Die Regeln, die bei der Abzahlung zu beachten sind, können Art. 12 des Zedelgesetzes2 entnommen werden.