Durch den Ver­ kauf eines Teils der verpfändeten Liegenschaft dürfen die Pfandgläubiger nicht geschädigt werden (Art. 16 Abs. 2), und gemäss Abs. 3 des gleichen Artikels können die Gläubiger eine entsprechende Abzahlung verlangen, falls ein Teil des Unterpfandes veräussert oder in der Weise verändert wird, dass das Unterpfand an Wert verliert. - Die Voraussetzungen einer verhält­ nismässigen Abzahlung im Sinne von Art. 16 Abs. 3 des Zedelgesetzes sind vorliegendenfalls zweifellos erfüllt, büsst doch die Liegenschaft zum Och­ sen durch die Ablösung des Wirtschaftsschildes Unbestrittenermassen erheblich an Wert ein.