16 Abs. 1 des Zedelgesetzes2 hat der Schuldner die Pfand­ gläubiger «von jeder Veränderung des Unterpfandes, durch welche das­ selbe geschwächt werden könnte», in Kenntnis zu setzen. Durch den Ver­ kauf eines Teils der verpfändeten Liegenschaft dürfen die Pfandgläubiger nicht geschädigt werden (Art. 16 Abs. 2), und gemäss Abs. 3 des gleichen Artikels können die Gläubiger eine entsprechende Abzahlung verlangen, falls ein Teil des Unterpfandes veräussert oder in der Weise verändert wird, dass das Unterpfand an Wert verliert.