Aus den Erwägungen: Nach Art. 22 Schlusstitel ZGB bzw. Art. 272 EG zum ZGB1 bleiben die zur Zeit des Inkrafttretens des ZGB bestehenden liegenden Zedel und Handwechselzedel in Kraft; sie unterstehen - vorbehältlich der hier nicht anwendbaren Vorschrift über das Vorrücken der Zedel (Art. 273 EG zum ZGB) - den Bestimmungen des kantonalen Zedelgesetzes vom 30. April 18821 2. Nach Art. 16 Abs. 1 des Zedelgesetzes2 hat der Schuldner die Pfand­ gläubiger «von jeder Veränderung des Unterpfandes, durch welche das­ selbe geschwächt werden könnte», in Kenntnis zu setzen.