tümer stellte den Wirtschaftsbetrieb ein; nach Ablösung des Wirtschafts­ schildes leitete der Grundbuchverwalter auf Begehren des Liegenschafts­ eigentümers die Pfandentlassung in die Wege. Frau T. widersetzte sich der Pfandentlassung und verlangte die Abzahlung des Zedels. Der Grund­ buchverwaltervertrat den Standpunkt, derZedel im ersten Rang sei durch die Ablösung des Schildes nicht gefährdet; dagegen müsse zuerst der letzte Zedel (mit einem Vorgang von Fr. 48 680.-) abbezahlt werden, «da er ja auch die schlechtere Deckung habe». Der Regierungsrat hiess die von Frau T. gegen den Grundbuchverwalter erhobene Beschwerde gut. Aus den Erwägungen: Nach Art.