Wird die Anmeldung von einer Behörde vorgenommen, dann hat der Grundbuchführer zu prüfen, ob diese Behörde im Rahmen ihrer Zuständigkeit gehandelt hat und ob die betreffende Massnahme gegen die gemäss Grundbuch legitimierte Person gerichtet ist (BGE 73 I 278, zit. von Deschenaux, a.a.0.). Auch gegenüber der Behörde ist die Eintragung eines nicht eintragungsfähigen Rechtes zu verweigern. Darüber hinaus aber steht es dem Grundbuchführer nicht zu, einen Verwaltungsakt in materiell-rechtlicher Hinsicht zu überprüfen. Dies gilt gleichermassen für Eintragungen, Vormerkungen (vgl. BGE 76 I 103 sowie Komm. Hornber­ ger, N .17zu Art.