A. Entscheide des Regierungsrates 1094,1095 liehen Grundlage entbehren» (St.Gallische Gerichts- und Verwaltungs­ praxis 1961 S. 214). Diese Prüfungspflicht besteht in allen Fällen, ob nun die Anmeldung von einem Privaten, von einer Gerichts- oder - wie im vor­ liegenden Falle - von einer Verwaltungsbehörde ausgeht. Die Kontrollbefugnis ist indessen nicht unbeschränkt. Sie bezieht sich in erster Linie auf die Feststellung, ob die formellen Voraussetzungen der Eintragung, Vor­ oder Anmerkung vorhanden sind, wie die eigene Zuständigkeit, die Gültigkeit der Anmeldung, das Verfügungsrecht des Anmeldenden.