{"Signatur": "AR_KG_005", "Spider": "AR_Gerichte", "Datum": "2021-01-01", "PDF": {"Datei": "AR_Gerichte/AR_KG_005_ARGVP-1988-1095_nodate.pdf", "URL": "https://rechtsprechung.ar.ch/download/AR%20GVP/Verwaltungsentscheide/1988/Verwaltung-19720815-19720815-ARGVP-1988-1095.pdf", "Checksum": "62634169220fdc02dfba7d34afa6ba5f"}, "Scrapedate": "2025-12-21", "Num": ["ARGVP 1988 1095"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Appenzell Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP ARGVP 1988 1095"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Appenzell Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Appenzell Rhodes-Extérieures  Sammlung ARGVP"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Appenzello Interno  Sammlung ARGVP"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Verwaltung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "A. Entscheide des Regierungsrates 1094,1095\nliehen Grundlage entbehren» (St.Gallische Gerichts- und Verwaltungs­praxis 1961 S. 214). Diese Prüfungspflicht besteht in allen Fällen, ob nun die Anmeldung von einem Privaten, von einer Gerichts- oder -  wie im vor­liegenden Falle -  von einer Verwaltungsbehörde ausgeht. Die Kontrollbe- fugnis ist indessen nicht unbeschränkt. Sie bezieht sich in erster Linie auf die Feststellung, ob die formellen Voraussetzungen der Eintragung, Vor­oder Anmerkung vorh"}], "ScrapyJob": "446973/43/2239", "Zeit UTC": "21.12.2025 01:40:18", "Checksum": "2849900c32264660bafe9c4808e11fab", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Appenzell Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP ARGVP 1988 1095\nRegeste:\nA. Entscheide des Regierungsrates 1094,1095\nliehen Grundlage entbehren» (St.Gallische Gerichts- und Verwaltungs­praxis 1961 S. 214). Diese Prüfungspflicht besteht in allen Fällen, ob nun die Anmeldung von einem Privaten, von einer Gerichts- oder -  wie im vor­liegenden Falle -  von einer Verwaltungsbehörde ausgeht. Die Kontrollbe- fugnis ist indessen nicht unbeschränkt. Sie bezieht sich in erster Linie auf die Feststellung, ob die formellen Voraussetzungen der Eintragung, Vor­oder Anmerkung vorh\n\nA. Entscheide des Regierungsrates 1094,1095\n\nliehen Grundlage entbehren» (St.Gallische Gerichts- und Verwaltungs­\npraxis 1961 S. 214). Diese Prüfungspflicht besteht in allen Fällen, ob nun\ndie Anmeldung von einem Privaten, von einer Gerichts- oder - wie im vor­\nliegenden Falle - von einer Verwaltungsbehörde ausgeht. Die Kontrollbefugnis ist indessen nicht unbeschränkt. Sie bezieht sich in erster Linie auf\ndie Feststellung, ob die formellen Voraussetzungen der Eintragung, Vor­\noder Anmerkung vorhanden sind, wie die eigene Zuständigkeit, die\nGültigkeit der Anmeldung, das Verfügungsrecht des Anmeldenden. Aus­\nserdem ist auch die Eintragungsfähigkeit des angemeldeten Rechts sowie\ndas Vorhandensein eines genügenden Rechtsgrundes zu prüfen. Fehlt die\nEintragungsfähigkeit (Beispiel: Eigentumsrecht, dessen Bestand und\nDauer von einer Bedingung abhängt; BGE 84 II 609) oder ist der Rechts­\ngrund ungültig (Beispiel: Verletzung der Sperrfrist gemäss Art. 218 OR;\nBGE 84 II 194), dann ist die Anmeldung zurückzuweisen. Es ist jedoch\nnicht Aufgabe des Grundbuchverwalters, nach möglichen Nichtigkeits­\ngründen zu forschen (Deschenaux in Schweiz. Jurist. Kartothek, Karte\n1278, S. 5). Wird die Anmeldung von einer Behörde vorgenommen, dann\nhat der Grundbuchführer zu prüfen, ob diese Behörde im Rahmen ihrer\nZuständigkeit gehandelt hat und ob die betreffende Massnahme gegen\ndie gemäss Grundbuch legitimierte Person gerichtet ist (BGE 73 I 278, zit.\nvon Deschenaux, a.a.0.). Auch gegenüber der Behörde ist die Eintragung\neines nicht eintragungsfähigen Rechtes zu verweigern. Darüber hinaus\naber steht es dem Grundbuchführer nicht zu, einen Verwaltungsakt in\nmateriell-rechtlicher Hinsicht zu überprüfen. Dies gilt gleichermassen für\nEintragungen, Vormerkungen (vgl. BGE 76 I 103 sowie Komm. Hornber­\nger, N .17zu Art. 960 ZGB) wie für Anmerkungen.\nRRB 24.3.1969\n\n1095\n\nG rund b uch. Abzahlung eines altrechtlichen (liegenden) Zedels bei Wert­\nverminderung des Unterpfandes (Art. 12 und 16 des Zedelgesetzes)1.\n\nFrau T. ist Eigentümerin eines altrechtlichen liegenden Zedels von Franken\n3000 - im ersten Rang auf der Liegenschaft «Ochsen» in W. Der Eigen­\n\n1 bGS 213.21\n\n135\nA. Entscheide des Regierungsrates 1095\n\ntümer stellte den Wirtschaftsbetrieb ein; nach Ablösung des Wirtschafts­\nschildes leitete der Grundbuchverwalter auf Begehren des Liegenschafts­\neigentümers die Pfandentlassung in die Wege. Frau T. widersetzte sich der\nPfandentlassung und verlangte die Abzahlung des Zedels. Der Grund­\nbuchverwaltervertrat den Standpunkt, derZedel im ersten Rang sei durch\ndie Ablösung des Schildes nicht gefährdet; dagegen müsse zuerst der\nletzte Zedel (mit einem Vorgang von Fr. 48 680.-) abbezahlt werden, «da er\nja auch die schlechtere Deckung habe».\nDer Regierungsrat hiess die von Frau T. gegen den Grundbuchverwalter\nerhobene Beschwerde gut. Aus den Erwägungen:\nNach Art. 22 Schlusstitel ZGB bzw. Art. 272 EG zum ZGB1 bleiben die\nzur Zeit des Inkrafttretens des ZGB bestehenden liegenden Zedel und\nHandwechselzedel in Kraft; sie unterstehen - vorbehältlich der hier nicht\nanwendbaren Vorschrift über das Vorrücken der Zedel (Art. 273 EG zum\nZGB) - den Bestimmungen des kantonalen Zedelgesetzes vom 30. April\n18821 2. Nach Art. 16 Abs. 1 des Zedelgesetzes2 hat der Schuldner die Pfand­\ngläubiger «von jeder Veränderung des Unterpfandes, durch welche das­\nselbe geschwächt werden könnte», in Kenntnis zu setzen. Durch den Ver­\nkauf eines Teils der verpfändeten Liegenschaft dürfen die Pfandgläubiger\nnicht geschädigt werden (Art. 16 Abs. 2), und gemäss Abs. 3 des gleichen\nArtikels können die Gläubiger eine entsprechende Abzahlung verlangen,\nfalls ein Teil des Unterpfandes veräussert oder in der Weise verändert wird,\ndass das Unterpfand an Wert verliert. - Die Voraussetzungen einer verhält­\nnismässigen Abzahlung im Sinne von Art. 16 Abs. 3 des Zedelgesetzes sind\nvorliegendenfalls zweifellos erfüllt, büsst doch die Liegenschaft zum Och­\nsen durch die Ablösung des Wirtschaftsschildes Unbestrittenermassen\nerheblich an Wert ein. Falls über die Höhe der Abzahlung keine Einigung\nerzielt werden kann, hat der Richter zu entscheiden (Art. 16 Abs. 3 letzter\nSatz des Zedelgesetzes)2.\nDie Regeln, die bei der Abzahlung zu beachten sind, können Art. 12 des\nZedelgesetzes2 entnommen werden. Nach Abs. 3 dieser Bestimmung fällt\nbeim Verkauf eines Teiles des Unterpfandes der Erlös «auf Verlangen den\nZedelkreditoren zu, und zwar dem voranstehenden zuerst, und wenn\ndieser denselben nicht annimmt, dem nächstfolgenden usw.». Diese Ord­\nnung, die im übrigen mit dem neuen Recht (Art. 817 ZGB) grundsätzlich\n\n1 bGS 211.1\n2 bGS 213.21\n\n136\nA. Entscheide des Regierungsrates 1095, 1096\n\nübereinstimmt, sieht mithin zunächst die Befriedigung des Gläubigers im\nersten Range vor; eine Auszahlung der nachfolgenden Gläubiger ist - vor­\nbehältlich der Zustimmung der vorangehenden - unzulässig. Das Begeh­\nren der Beschwerdeführerin erweist sich somit als berechtigt.\n\nRRB 15.8.1972\n\n1096\n\n"}